Urteil des BGH 5. Strafsenat vom 29.07.2026, AZ 5 StR 144/26

BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 29.07.2026, AZ 5 StR 144/26, ECLI:DE:BGH:2026:290726U5STR144.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 31. Oktober 2025, Az: 516 KLs 23/25

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 31. Oktober 2025 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die allein gegen die Bewährungsaussetzung gerichtete, mit der Sachrüge geführte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

2

Nach den getroffenen Feststellungen war der seit seiner Jugend mehrfach – überwiegend einschlägig – vorbestrafte und hafterfahrene Angeklagte Mitte Oktober 2024 in ein Büro eingebrochen, aus dem er Gegenstände im Wert von knapp 3.600 Euro entwendete (Ziffer II.1 der Urteilsgründe). Spätestens am 19. Februar 2025 schloss er sich einer Gruppe von mehreren Personen an, um künftig gemeinsam unter Einsatz von Einbruchwerkzeugen Bargeld aus Geldautomaten zu entwenden. In Umsetzung der Bandenabrede verschaffte er sich am 19. Februar 2025 zusammen mit einem Mittäter Zugang zu Geschäftsräumen. Von dort aus begannen beide unter Verwendung zweier Brecheisen und eines Kuhfußes, an der Rückseite eines in der Hausfront eingelassenen Geldautomaten zu hebeln, um so an das darin verwahrte Bargeld zu gelangen. Aufgrund der Warnung eines mit der Absicherung beauftragten weiteren Bandenmitglieds flüchteten der Angeklagte und die Mittäter, weil sie eine Observation durch die Polizei befürchteten (Ziffer II.2 der Urteilsgründe). In beiden Fällen handelte der Angeklagte gewerbsmäßig.

3

Das Landgericht hat die Tat II.1 der Urteilsgründe als Diebstahl gemäß § 242 StGB unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB und die Tat II.2 als versuchten schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB gewertet und im ersten Fall eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und im zweiten Fall aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen eine solche von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Die Vollstreckung der hieraus gebildeten Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) von zwei Jahren hat es zur Bewährung ausgesetzt.

II.

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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

5

1. Es ist wirksam auf die Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt.

6

Ihre zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat die Staatsanwaltschaft zwar in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung in Zusammenschau mit dem gestellten Antrag hat sie aber allein die Bewährungsentscheidung angegriffen.

7

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“ und den Angeklagten in einer neuen Verhandlung „zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird“. Damit hat sie das Angriffsziel ihres Rechtsmittels im Einklang mit dessen Begründung klar zum Ausdruck gebracht. Die konkret erhobenen Einwendungen richten sich demgemäß auch allein gegen die „dem Angeklagten gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung“ (zur Bestimmung des Angriffsziels bei Widersprüchen zwischen Antrag und Revisionsbegründung vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476/22 Rn. 6; vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662/24 Rn. 7; zur isolierten Anfechtung der Strafaussetzung vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24 Rn. 17 mwN). Die einleitende Formulierung, wonach die „nachstehenden Ausführungen nur beispielhaft“ seien, sind mangels eines Hinweises auf andere Angriffspunkte dahingehend zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erstrebte sachlich-rechtliche Nachprüfung der Bewährungsentscheidung nicht auf die insoweit ausdrücklich vorgebrachten Beanstandungen begrenzt wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285). Eine nachträgliche Erweiterung des so bestimmten Prüfungsrahmens (§ 352 Abs. 1 StPO) konnte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit ihrer Stellungnahme, zumal nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nicht mehr herbeiführen.

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2. Die Aussetzungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bereits die Erwägungen zur Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft sind.

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a) Die nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu treffende Entscheidung ist Aufgabe des Tatgerichts, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20 Rn. 16; vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 23). Das Urteil muss jedoch in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe mitteilen. Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19, NStZ-RR 2019, 337, 338).

10

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

11

Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, dass die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, das wiederholte Bewährungsversagen und die Vollstreckung von mehrjährigen Freiheitsstrafen gegen die künftige Straffreiheit des Angeklagten sprechen. Ebenso hat es in den Blick genommen, dass er die Taten trotz der festgestellten erheblichen Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse nach der letzten Haftentlassung durch eine erfolgreiche Drogentherapie und durchgestandene Bewährungszeit sowie Verantwortungsübernahme bei der Erziehung seiner Kinder und Pflege seines Vaters begangen hatte und ihn dies nicht von der erneuten wiederholten und sogar progredienten Tatbegehung abhalten konnte. Soweit es trotz des Zusammentreffens dieser gewichtigen negativen Faktoren ein Überwiegen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden, eine positive Legalprognose stützenden Umstände angenommen hat, fehlt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung.

12

Das Landgericht hat hierbei einerseits – insoweit der eigenen Erkenntnis zuwiderlaufend – auf die „günstigen Lebensumstände“ und andererseits auf das Nachtatverhalten des Angeklagten, „namentlich das Geständnis und Bemühen um Schadenswiedergutmachung“, abgestellt. Dass die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten die Begehung weiterer und noch schwerwiegenderer Straftaten als zuvor nicht verhindern konnte, hat es jedoch selbst erkannt. Weshalb dieser Umstand nunmehr gleichwohl die Erwartung auf ein künftig straffreies Leben des gewerbsmäßig Diebstähle begehenden Angeklagten begründen sollte, erschließt sich auch vor dem Hintergrund, dass er durch die Untersuchungshaft der vormals Mitangeklagten „sichtlich beeindruckt“ gewesen sein soll, nicht. Diese Erwägung kann zudem angesichts der umfangreichen Hafterfahrung des Angeklagten ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden. Das gilt letztlich auch für die weitere Annahme des Landgerichts, das „durchaus werthaltige“ Geständnis und der Versuch einer Schadenswiedergutmachung stellten ein taugliches Gegengewicht zu den manifesten negativen Prognosefaktoren dar.

13

c) Da schon die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB erhobenen Einwände.

14

3. Das Urteil unterliegt im Anfechtungsumfang der Aufhebung. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden durch die aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) sowie um solche ergänzt werden, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

  • Cirener
  • Gericke
  • Resch
  • von Häfen
  • Werner
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