BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 29.07.2026, AZ 1 StR 205/26, ECLI:DE:BGH:2026:290726B1STR205.26.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 28. Mai 2026, Az: 1 StR 205/26
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 17. November 2025, Az: 2 KLs 9/25
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 2. Juni 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Verurteilte wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2026. Sein Rechtsbehelf bleibt erfolglos.
2
1. Der Verurteilte ist im Revisionsverfahren durchgängig von seinem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt F., und seinen Wahlverteidigern, Rechtsanwältin P. und Rechtsanwalt N., verteidigt gewesen. Rechtsanwalt N. hat das Rechtsmittel unter dem 20. März 2026 mit der Sachrüge begründet. Nach Eingang des Verfahrens beim Bundesgerichtshof hat Rechtsanwalt K. mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 20. Mai 2026, angezeigt, den Verurteilten als weiterer Wahlverteidiger zu vertreten. Er hat beantragt, ihm Akteneinsicht ab Anklageerhebung zu gewähren, und angesichts der nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 27. Mai 2026 ablaufenden Frist gebeten, mitzuteilen, „bis zu welchem Zeitpunkt ein von …[ihm] einzureichender Schriftsatz in jedem Fall noch Eingang in die Beratung des Senats finden“ könne. In Ausführung der Vorsitzendenverfügung vom 22. Mai 2026 ist Rechtsanwalt K. noch am 22. Mai 2026 darüber unterrichtet worden, dass der Senat am 28. Mai 2026 über die Revision des Verurteilten beraten werde, mithin jedenfalls bis einschließlich 27. Mai 2026 eingehende Schriftsätze Berücksichtigung finden können. Am 26. Mai 2026 sind die Strafakten übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026, der dem Senat bei der Beschlussfassung vorgelegen hat, hat Rechtsanwalt K. mitgeteilt, die Strafakten seien bis 27. Mai 2026 bei ihm nicht eingetroffen. Er werde diese schnellstmöglich zurückleiten.
3
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17. November 2025 sodann mit Beschluss vom 28. Mai 2026, übersandt am 1. Juni 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 2. Juni 2026, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, die von Rechtsanwalt K. mit Schriftsatz vom 7. Juni 2026, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, begründet worden ist.
5
Zur Begründung trägt der Verurteilte vor, ihm sei nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil sich sein Verteidiger rechtzeitig um Akteneinsicht bemüht habe, die Strafakten indes verspätet bei diesem eingetroffen seien und überdies den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht enthielten. Bei rechtzeitigem Erhalt der vollständigen Strafakten hätte Rechtsanwalt K. Entlastendes vortragen können wie zum Beispiel ein Erörterungsdefizit zu den selbstbelastenden Angaben des Mitangeklagten. Unter dem 21. Juni 2026 hat Rechtsanwalt K. – nach Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts – mitgeteilt, an seiner Anhörungsrüge festzuhalten, und zu dem genannten Erörterungsmangel näher ausgeführt.
6
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
7
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt insbesondere nicht darin, dass Rechtsanwalt K. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vor einer Entscheidung des Senats nicht mitgeteilt und ihm im Anschluss daran keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Der Verurteilte war – wie ausgeführt – im Revisionsverfahren durchgängig von seinem Pflicht- und zwei Wahlverteidigern vertreten. Diesen wurde die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ordnungsgemäß zugestellt. Erst im Anschluss hieran hat Rechtsanwalt K. angezeigt, den Verurteilten als weiterer Wahlverteidiger zu vertreten, und eine ergänzende Begründung der durch Rechtsanwältin P. eingelegten und Rechtsanwalt N. mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision angekündigt. Der Senat war in dieser Prozesslage nicht verpflichtet, auch Rechtsanwalt K. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO mitzuteilen. Es war vielmehr Aufgabe des Verurteilten und seiner Verteidigung dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt des den bisherigen Verteidigern wirksam bekannt gemachten Antrags auf Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch dem neuen Verteidiger zur Kenntnis gelangt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 1 StR 386/15 Rn. 6). Aus demselben Grund musste der Senat mit seiner Entscheidung auch nicht zuwarten, bis Rechtsanwalt K. Kenntnis vom Inhalt der Strafakten genommen hatte. Dass der Angeklagte durch die bisherigen Verteidiger nicht hinreichend verteidigt gewesen wäre, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
- Jäger
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