1. Klagen einzelne Miterben gegen die übrigen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks… (Beschluss des BGH 10. Zivilsenat)

BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2026, AZ X ZR 23/25, ECLI:DE:BGH:2026:280726BXZR23.25.0

§ 3 ZPO, § 6 ZPO

Leitsatz

1. Klagen einzelne Miterben gegen die übrigen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an die Kläger und einen der Beklagten, ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich der Erbanteile derjenigen Miterben, an die die Auflassung erfolgen soll (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 23. Februar 1972 – IV ZR 95/71, NJW 1972, 909, juris Rn. 9 ff.).

2. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von dem Rechtsgrund, auf den die Klage gestützt ist.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 7. April 2025, Az: 33 U 4723/20, Urteil
vorgehend OLG München, 8. Februar 2021, Az: 33 U 4723/20, Urteil

vorgehend LG München I, 6. August 2020, Az: 23 O 8748/19

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für alle Instanzen auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt.

Die weitergehende Gegenvorstellung der Beklagten und die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien sind Miterben ihres verstorbenen Vaters bzw. Ehemanns. Die Kläger begehren aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die beiden Kläger und den Beklagten zu 2 als Miteigentümer zu je einem Drittel.

2

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben den Verkehrswert des Grundstücks auf 6 Millionen Euro geschätzt und den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt.

3

Der Senat hat den Streitwert in einem vorangegangenen Revisionsverfahren für alle Instanzen auf 2 Millionen Euro festgesetzt (Beschluss vom 28. November 2023 – X ZR 11/21). Für das nachfolgende Verfahren haben das Berufungsgericht (Beschluss vom 7. April 2025) und der Senat (Beschluss vom 21. April 2026) ebenfalls diesen Wert festgesetzt.

4

Mit ihrer Gegenvorstellung streben die Beklagten eine Festsetzung des Streitwerts auf 1 Million, hilfsweise auf 1,5 Millionen Euro an.

5

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 beantragen, den Streitwert auf 6 Millionen Euro festzusetzen.

6

II. Beide Gegenvorstellungen sind im Hinblick auf § 63 Abs. 3 GKG zulässig. Diejenige der Beklagten ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts auf 1,5 Millionen Euro.

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1. Der Streitwert für eine Klage auf Auflassung eines Grundstücks ist grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Wert des Grundstücks zu bestimmen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – IV ZR 79/20, NJW-RR 2020, 1456 Rn. 4). Grundpfandrechte und sonstige Grundstücksbelastungen sind grundsätzlich nicht wertmindernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12. September 2000 – X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Dezember 2020 – IX ZR 208/18).

8

Im Streitfall haben die Vorinstanzen den Wert des Grundstücks auf 6 Millionen Euro geschätzt. Die hiergegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass, von dieser Schätzung abzuweichen.

9

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 ist wertmindernd zu berücksichtigten, dass die Kläger und der Beklagte zu 2, auf die das Grundstück übertragen werden soll, als Miterben bereits Eigentümer des Grundstücks sind.

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Klagt ein Miterbe gegen einen anderen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an den Kläger, ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1972 – IV ZR 95/71, NJW 1972, 909, juris Rn. 9 ff.). Grund hierfür ist, dass eine solche Klage zwar formal auf Übereignung des Grundstücks insgesamt gerichtet ist, der Anteil, der dem Kläger als Erbe ohnehin zusteht, wirtschaftlich aber nicht in Streit steht.

11

Diese Erwägung greift nicht nur bei einer erbrechtlichen Auseinandersetzungsklage, sondern auch dann, wenn ein Miterbe aus anderen Gründen die Übereignung einer zum Nachlass gehörenden Sache verlangt. Unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund steht wirtschaftlich nur derjenige Anteil in Streit, der den Erbanteil des Klägers übersteigt.

12

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind im Streitfall nicht nur diejenigen Miteigentumsanteile maßgeblich, die die beiden Kläger für sich fordern, sondern auch der Miteigentumsanteil, der auf den Beklagten zu 2 übertragen werden soll.

13

Der Wert einer vom Kläger begehrten Leistung ist für die Festsetzung des Streitwerts auch dann maßgeblich, wenn der Kläger die Leistung an einen Dritten begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1972 – IV ZR 95/71, NJW 1972, 909, juris Rn. 12).

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Beklagten zu 2 nicht unstreitig. Der Beklagte zu 2 ist dem Begehren der Kläger bis zum Ende des Verfahrens entgegengetreten.

15

4. In Anwendung dieser Grundsätze ist vom Grundstückswert derjenige Anteil abzuziehen, der den Klägern und dem Beklagten zu 2 schon als Miterben zusteht.

16

Diesen Anteil hat der Senat im vorangegangenen Revisionsverfahren entsprechend dem damaligen Vorbringen der Beklagten mit zwei Drittel angesetzt. Nach dem nunmehrigen, unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten beträgt dieser Anteil hingegen drei Viertel. Folglich ist der Streitwert auf 1,5 Millionen Euro zu reduzieren.

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