BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2026, AZ VIa ZR 46/24, ECLI:DE:BGH:2026:280726BVIAZR46.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 20. Dezember 2023, Az: 22 U 116/21
vorgehend LG Aachen, 21. Mai 2021, Az: 7 O 207/20
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Zedent erwarb im Dezember 2018 von einem Dritten einen gebrauchten VW Tiguan 2,0 TDI, in dem ein Motor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) verbaut ist.
2
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen sowie zur Freistellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten aus einem Finanzierungsdarlehen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Zudem hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
II.
3
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – im Wesentlichen damit begründet, das Landgericht habe zutreffend angenommen, der Kläger habe hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige prüfstandsbezogene Umschaltlogik in Form einer Fahrkurvenerkennung zum Einsatz komme und das Verhalten der Beklagten gemäß § 826 BGB als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Die Beklagte habe mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag zur Fahrkurvenerkennung nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten genügt. Der im Rahmen der Berufungsbegründung insoweit gehaltene Vortrag sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da er nicht lediglich bereits schlüssigen Vortrag ergänze und konkretisiere. Die Fahrkurvenerkennung sei im vorliegenden Fall sittenwidrig, weil diese unstreitig Auswirkungen auf das Emissionsverhalten habe und die daran geknüpfte Umschaltung zwischen zwei Betriebsmodi evident unzulässig sei, so dass ohne Weiteres auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen geschlossen werden könne. Für einen Schaden sei bereits das abstrakte Risiko einer Stilllegung ausreichend.
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2. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB bejaht hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör, was die Beschwerde mit Erfolg rügt.
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a) Das Gebot der Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144 Rn. 12 mwN). In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 5. November 2019 – VIII ZR 344/18, NJW-RR 2020, 186 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juli 2022 – I ZR 11/22, juris Rn. 14mwN). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 6. September 2022 – VIII ZR 352/21, juris Rn. 11; jeweils mwN).
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b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, soweit es annimmt, diese habe mit dem Einsatz einer Fahrkurvenerkennung sittenwidrig gehandelt.
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Die Beklagte hat mehrfach vorgebracht, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die bei den Motoren des Typs EA 288 verwendete Fahrkurvenerkennung überprüft habe und nicht als unzulässig bewerte. In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts hat die Beklagte zudem auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21) verwiesen, wonach in einem solchen Fall ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten ausscheide. Mit dieser zentralen Argumentation hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Das lässt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023, aaO, juris Rn. 17; vgl. auch jüngst BGH, Beschluss vom 30. Juni 2026 – VIa ZR 458/24, juris Rn. 20 mwN) allein damit erklären, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen gehörswidrig übergangen hat.
9
c) Diese Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten einen Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB verneint hätte.
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