BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 28.07.2026, AZ AnwZ (Brfg) 41/25, ECLI:DE:BGH:2026:280726BANWZ.BRFG.41.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 15. August 2025, Az: 1 AGH 13/25, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der im Jahr 2007 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger ist nach einem Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls am 25. November 2015 seit dem 9. April 2019 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2025 widerrief die Beklagte seine Zulassung erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2
Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).
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Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 27. Februar 2025 zutreffend für rechtmäßig befunden.
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a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 – AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
6
Ein Vermögensverfall liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. August 2024 – AnwZ (Brfg) 22/24, juris Rn. 6 mwN). Beweisanzeichen hierfür sind gegen den Rechtsanwalt bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 – AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5; vom 17. November 2020 – AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 aaO; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem solche Beweisanzeichen vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Auch muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7; vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO). Ist der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, wird der Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO gesetzlich widerleglich vermutet.
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b) Diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers bei seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und danach einen Vermögensverfall des Klägers bejaht. Die dagegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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aa) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht mit Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts vermengt.
9
Der Anwaltsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht greift, weil die Forderung, die der einzigen Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) zum Zeitpunkt des Widerrufs zugrunde lag (Nr. 87 der Forderungsaufstellung der Beklagten), ausweislich des vom Kläger vorgelegten Überweisungsbelegs bereits am 4. Februar 2025 und damit vor dem Widerruf beglichen worden war (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. September 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, NJW 2023, 1609 Rn. 6 mwN).
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bb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof aber im Weiteren festgestellt, dass auch ohne Eingreifen der gesetzlichen Vermutung mit den im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegebenen und der Verfahrensakte der Beklagten zu entnehmenden offenen Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger hinreichende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall im Zeitpunkt des Widerrufs vorliegen, die der Kläger nicht zu entkräften vermochte.
11
(1) Dass die Forderung der Firma M. GmbH aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C. vom 6. Februar 2020 über insgesamt 500,77 €, die dem in Nr. 88 der Forderungsaufstellung der Beklagten genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 12. März 2020 (17 M 647/20) zugrunde liegt, dem Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Korrespondenz mit der Gläubigerin nicht eindeutig zugeordnet werden kann, hat der Anwaltsgerichtshof berücksichtigt (S. 10 Abs. 2 aE des angefochtenen Urteils).
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(2) Auch ohne Einbeziehung dieser Vollstreckungsmaßnahme lagen aber in Anbetracht der übrigen Titel und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger hinreichende Beweisanzeichen vor, die den Schluss auf seinen Vermögensverfall tragen.
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(a) So war bereits am 16. Oktober 2020 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M. (17 M 1927/20) aufgrund einer Forderung der Rechtsanwälte M. gegen den Kläger aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 18. Februar 2020 in Höhe von insgesamt 1.578,30 € ergangen.
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Eine Begleichung oder sonstige Erledigung dieser Forderung hat der Kläger weder vorgetragen noch belegt. Sein Einwand, eine rechtmäßige Forderung der Gläubiger bestehe nicht, er habe wegen weiterhin bestehender „Zustellungszweifel“ die Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirkt und seitdem sei die Forderung nicht wieder geltend gemacht worden, vermag die Indizwirkung dieses Titels und Vollstreckungsversuchs im vorliegenden Verfahren nicht zu entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Widerrufsverfahren von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen, so dass diese nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind. Diese Tatbestandswirkung besteht solange fort, bis über die von dem betroffenen Rechtsanwalt gegen den Titel oder die Vollstreckungsmaßnahme eingelegten Rechtsmittel/-behelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. März 2026 – AnwZ (Brfg) 35/25, juris Rn. 12 mwN). Eine solche abschließende Entscheidung ist nicht dargetan und belegt.
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(b) Außerdem war gegen den Kläger am 29. Januar 2025 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M. (17 M 142/25) über eine Forderung des Rechtsanwalts S. in Höhe von insgesamt 49.436,60 € (einschließlich Zinsen und Kosten) ergangen. Dem lag ein Urteil des Landgerichts E. vom 23. November 2022 (18 O 28/22) über eine Hauptforderung in Höhe von 38.089,71 € zugrunde, aufgrund dessen der Gläubiger bereits am 13. August 2024 ein vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO) gegen die kontoführende Bank des Klägers erwirkt hatte.
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Dass der Kläger Berufung gegen das Urteil des Landgerichts E. eingelegt hatte und die titulierte Forderung nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Januar 2025 ausweislich des vom Kläger vorgelegten Überweisungsbelegs am 20. März 2025 beglichen wurde, lässt die Indizwirkung nicht entfallen, weil diese Begleichung erst nach Erlass der Widerrufsverfügung und damit nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfolgt ist. Überdies beruhte diese Überweisung ausweislich des Belegs auch nicht auf einer vom Kläger selbst veranlassten Zahlung, sondern auf einer Zahlung der Drittschuldnerin auf die Pfändung vom 29. Januar 2025, mithin einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung.
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Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, der Ausgleich der mit dem landgerichtlichen Urteil titulierten Forderung sei bereits mit dem vorläufigen Zahlungsverbot vom 13. August 2024 und seinem damaligen Kontostand von rund 210.000 € vollständig durch liquide Mittel gesichert gewesen und er habe auf den Zeitpunkt der Zahlung selbst keinen Einfluss mehr gehabt, weil der Betrag nach Abschluss des Berufungsverfahrens nur noch einzuziehen gewesen sei. Der Kläger verkennt damit nicht nur die Wirkung eines vorläufigen Zahlungsverbots nach § 845 ZPO, sondern vor allem auch die Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen zukommende Indizwirkung für einen Vermögensverfall.
18
Eine Vorpfändung nach § 845 ZPO macht die eigentliche Pfändung nach § 829 ZPO nicht entbehrlich, sondern verlagert nur unter der Voraussetzung einer anschließenden Pfändung binnen eines Monats einige Folgen dieser Pfändung auf den Zeitpunkt der Vorpfändung zurück. Anders als in der Entscheidung des Senats vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 20/08, juris Rn. 10), in der der Schuldner den titulierten Betrag hinterlegt und die Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht deswegen eingestellt worden war, war der Gläubiger hier mithin durch die im August 2024 ausgebrachte Vorpfändung nicht vollständig gesichert, sondern auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen angewiesen. Dementsprechend hat er am 29. Januar 2025 auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger erwirkt.
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Unabhängig davon verkennt der Kläger aber auch grundsätzlich, dass die Indizwirkung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt nicht mit dem Argument entkräftet werden kann, der jeweilige Gläubiger habe durch diese Maßnahmen eine hinreichende Sicherung oder gar Befriedigung seiner Forderung erlangt. Die Indizwirkung besteht bereits deshalb, weil der Rechtsanwalt es überhaupt zu diesen Vollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen. Schon dieser Umstand spricht für ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse, aufgrund derer der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen offenbar nicht geregelt und nachhaltig nachzukommen vermag. Ob der einzelne Gläubiger mit seiner Vollstreckungsmaßnahme seine Forderung beitreiben konnte, ist für die aus der schlechten Vermögenssituation des Rechtsanwalts resultierende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ohne Belang.
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(c) Des Weiteren ist aufgrund einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom 2. Januar 2025 (nebst Rückstandsaufstellung zum 17. Dezember 2024) davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs noch Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 3.071 € bestanden und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben wurden.
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Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe auf die in der an Rechtsanwalt S. gerichteten Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts M. vom 11. Oktober 2024 genannte Abgabenforderung von 11.384,52 € bereits am 22. Oktober 2024 eine Teilzahlung von 11.213,52 € erbracht, hat das bereits nicht zu einer vollständigen Tilgung des dort titulierten Steuerrückstands geführt. Zudem ergibt sich sowohl aus der obengenannten Rückstandsmitteilung des Finanzamts als auch aus der eigenen Angabe des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags, er habe am 18. März 2025, mithin erst nach Erlass der Widerrufsverfügung, einen „weiteren Ausgleich“ in Höhe von 7.564,69 € geleistet, dass darüber hinaus weitere Steuerrückstände des Klägers aufgelaufen waren.
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(d) Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend auch darauf verwiesen, dass in den vorangehenden Jahren seit der Wiederzulassung des Klägers ausweislich der Verfahrensakte der Beklagten mehrere Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis vorgelegen haben und zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind. Der Indizwert dieser Vollstreckungsmaßnahmen wird, wie oben ausgeführt, nicht dadurch gemindert, dass der Kläger die zugrunde liegenden Forderungen jeweils durch Zahlungen in der Vollstreckung getilgt hat und es sich teilweise um geringere Forderungsbeträge handelte. Leistet der Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum Zahlungen nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, spricht das nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur bei Verbindlichkeiten in größerem Ausmaß für einen Vermögensverfall, sondern (gerade) auch dann, wenn der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 2025 – AnwZ (Brfg) 26/25, juris Rn. 5 und vom 2. März 2026 – AnwZ (Brfg) 37/25, juris Rn. 21; jeweils mwN). Auch hier spricht der der Akte zu entnehmende Verlauf dafür, dass der Kläger offenbar zu einer geregelten Bedienung seiner sämtlichen Verpflichtungen auf Dauer nicht in der Lage war, sondern stets die Forderungen getilgt hat, bezüglich derer Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen und bekannt geworden waren.
23
(3) Diese Beweisanzeichen hat der Kläger nicht entkräftet.
24
Der Kläger hat weder, wie nach der Rechtsprechung des Senats geboten, umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte, noch hat er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgelegt, anhand derer die erforderliche Gesamtbeurteilung seiner finanziellen Verhältnisse möglich wäre.
25
Sein Einwand, dass er zum Beurteilungsstichtag 27. Februar 2025 ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge zwei Geschäftskonten bei der P. mit einem Guthaben von ca. 160.000 € unterhalten habe und schon damals Eigentümer eines selbst bewohnten Eigenheims mit einem geschätzten Verkehrswert von 550.000 € und Restschulden von nur ca. 180.000 € gewesen sei, reicht dafür nicht aus. Soweit er meint, wer über derartige Guthaben und Vermögenswerte verfüge, könne typischerweise nicht außerstande sein, seinen Verpflichtungen angemessen nachzukommen, verkennt er, dass sich das nicht pauschal beurteilen lässt, sondern von den jeweils zu bedienenden Verbindlichkeiten abhängt, die daher stets konkret und umfassend darzulegen sind. Eine solche umfassende Darlegung hat er zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.
26
c) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, der Anwaltsgerichtshof habe keine tragfähigen Feststellungen zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall getroffen.
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aa) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2025 – AnwZ (Brfg) 34/25, juris Rn. 12 mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. August 2025 – AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 13 und vom 2. März 2026 – AnwZ (Brfg) 37/25, juris Rn. 39 mwN).
28
bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
29
Der Kläger war im Zeitpunkt des Widerrufs und ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Sein Verweis auf vorhandene erhebliche Kontoguthaben und Vermögenswerte gibt auch hier keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass er es über Jahre hinweg zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen, belegt jedenfalls die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für seine Mandanten bestimmt sind (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39).
30
Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Risiko einer Mandantengefährdung sei durch die besondere Pfändungspraxis seiner Geschäftsbank erheblich reduziert, weil deren Kontopfändung jeweils nur den gepfändeten Betrag blockiere, das Restguthaben mithin frei verfügbar bleibe und (von ihm nicht auf Anderkonten geführte) Fremdgelder stets unverzüglich weitergeleitet worden seien. Selbst wenn man unterstellen würde, dass bislang infolge dieser Pfändungspraxis auf seinen Geschäftskonten vorhandene oder eingehende Fremdgelder von ausgebrachten Pfändungen nicht berührt wurden, weil dort jeweils ausreichende Kontoguthaben aus Eigenmitteln des Klägers vorhanden waren, ist dies für die Zukunft ersichtlich in keiner Weise gewährleistet.
31
2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
32
Soweit der Kläger beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe ausdrücklich erwähnt, dass der von ihm als Beweis für die Begleichung der Forderung Nr. 62 vorgelegte Überweisungsbeleg vom 20. März 2025 elektronisch nicht „gewandelt werden“ konnte, ohne ihm diesbezüglich einen Hinweis zu erteilen und eine Nachreichung in verwertbarer Form zu ermöglichen, ist dies nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen am 27. Februar 2025 auf die nachträgliche Tilgung der Forderung nicht an.
33
Der Anwaltsgerichtshof musste auch nicht auf die Ausführungen des Klägers zur Eintragungsfortdauer im Schuldnerverzeichnis trotz erfolgter Zahlung eingehen, weil er seine Entscheidung nicht auf eine Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis gestützt hat, sondern auf die für einen Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen.
34
Schließlich liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Aufklärungsmangel vor, weil der Anwaltsgerichtshof die auf den Stichtag bezogenen Guthaben- und Zahlungsnachweise des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt haben könnte und die Sachaufklärung zur Pfändungspraxis der P. und zur Stichtagsliquidität hätte vertiefen müssen. Wie oben ausgeführt, reichen auch diese Umstände weder aus, um die gebotene Gesamtschau der Vermögensverhältnisse des Klägers und ihrer nachhaltigen Ordnung zu ermöglichen, noch kann aufgrund dessen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
35
3. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
36
Eine Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. März 2025 – AnwZ (Brfg) 6/26, juris Rn. 17 mwN).
37
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – AnwZ (Brfg) 1/26, juris Rn. 21).
38
Diese, vom Beschwerdeführer bzw. Antragsteller darzulegenden Voraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 46 und vom 13. März 2024 – AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 15, jeweils mwN), sind hier nicht erfüllt. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die oben dargelegte Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen – wie Beweisanzeichen im Lichte eines stichtagsbezogenen nachgewiesenen, substantiellen Liquiditätsüberschusses zu gewichten sind, welche rechtliche Beurteilung der Sicherungswirkung eines vorläufigen Zahlungsverbots nach § 845 ZPO zukommt, wenn die Deckung der Forderung unstreitig ist und wie die Gefährdungsprüfung zu handhaben ist, wenn die kontoführende Bank bei Pfändungen lediglich den gepfändeten Betrag sperrt und keine Totalsperre des Geschäftskontos vornimmt – begehrt der Kläger letztlich keine abstrakt-generelle Klärung, sondern nur eine Beurteilung der konkreten Umstände seines Einzelfalls.
III.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
- Limperg
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