Beschluss des BGH Senat für Anwaltssachen vom 28.07.2026, AZ AnwZ (Brfg) 13/26

BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 28.07.2026, AZ AnwZ (Brfg) 13/26, ECLI:DE:BGH:2026:280726BANWZ.BRFG.13.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 7. April 2026, Az: 1 AGH 4/25

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 7. April 2026 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1963 geborene Kläger wurde im Jahr 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 25. September 2025 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 7. April 2026 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

3

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 – AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 – AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 – AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 – AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 – AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6).

4

Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Sein Einwand, der Anwaltsgerichtshof habe die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung seines Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO im dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs zu Unrecht bejaht, weil er die Tilgungsreife seiner damaligen drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hinreichend nachgewiesen habe, greift nicht durch. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass der Kläger mit den von ihm vorgelegten Unterlagen den ihm obliegenden hinreichend gesicherten Nachweis, dass alle drei Eintragungen auch schon im Zeitpunkt des Widerrufs am 25. September 2025 tilgungsreif waren, nicht erbracht hat.

5

Wie bereits der Anwaltsgerichtshof ausgeführt hat, ist weder dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts P.       vom 25. November 2025 (1 M 116/25) über die Aufhebung der Eintragungsanordnung vom 3. Februar 2025 (DR II 1483/24) und deren Löschung, weil „die Forderung nach Angaben des Gläubigers beglichen wurde“, noch dem zur Eintragung vom 20. März 2024 (Az. 217598-2023-6550) vorgelegten Schreiben des H.                 vom 12. November 2025, dem zufolge das dieser Eintragung zugrunde liegende Vollstreckungsverfahren beendet wurde, zu entnehmen, wann genau die betreffende Forderung erfüllt bzw. die Vollstreckung beendet worden ist. Auch aus dem Löschungsantrag des Klägers an das Zentrale Vollstreckungsgericht vom 28. November 2025 zu der vom H.       veranlassten Eintragung und dem daraufhin ergangenen Löschungsbeschluss vom 18. Dezember 2025 (100 MZ 2281/25) ergibt sich dies nicht. Weitere Angaben zum genauen Zeitpunkt der jeweiligen Tilgungsreife hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nicht gemacht, geschweige denn Belege dafür vorgelegt. Damit ist der erforderliche Nachweis, dass diese beiden Eintragungen bereits im Zeitpunkt des Widerrufs tilgungsreif waren, (weiterhin) nicht erbracht.

6

Da bereits aufgrund dieser zwei Eintragungen die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO greift, kann dahinstehen, ob der Kläger den erforderlichen Nachweis hinsichtlich der vom Anwaltsgerichtshof nicht ausdrücklich erwähnten dritten Eintragung geführt hat. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der vom Kläger dazu vorgelegte Löschungsbeschluss des Amtsgerichts P.       zwar bereits am 28. April 2025 (1 M 115/25) und damit vor Erlass des Widerrufsbescheids ergangen ist, sich aber auf eine Eintragungsanordnung vom 3. Februar 2025 zum Aktenzeichen DR II 1419/24 bezog. Die dritte Eintragung, auf die der Widerruf der Beklagten gestützt worden ist, datiert hingegen (erst) vom 28. Juli 2025 und ist zum Aktenzeichen DR II 997/25 erfolgt. Dies bedarf indes aufgrund der anderen beiden jedenfalls zu berücksichtigenden Eintragungen keiner weiteren Aufklärung.

7

Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag außerdem angibt, dass jetzt keine offenen Forderungen mehr gegen ihn bestünden, ihm ein Großteil des Erlöses aus seinem Hausverkauf vom 3. November 2025 zugeflossen sei und eventuell noch offene Steuerforderungen aufgrund von Schätzungen insoweit erledigt seien, als alle notwendigen Steuererklärungen abgegeben und die danach vom Wirtschaftsprüfer ermittelten Beträge überwiesen seien, sind diese erst nach Erlass des Widerrufsbescheids eingetretenen Ereignisse ebenso wie die zwischenzeitliche Lösung der oben genannten drei Eintragungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, sondern in dem vom Kläger bereits eingeleiteten Wiederzulassungsverfahren geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2023 – AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 9 mwN).

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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