Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger… (Urteil des BGH 11. Zivilsenat)

BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 21.07.2026, AZ XI ZR 158/24, ECLI:DE:BGH:2026:210726UXIZR158.24.0

§ 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB

Leitsatz

Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 30. Mai 2024, Az: 14 U 26/24
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 2. Februar 2024, Az: 4 O 1478/23

Tenor

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Februar 2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung eines Betrags, den er auf Veranlassung von Dritten, die ihm gegenüber unter der Bezeichnung „N.           Ltd.“ (künftig: N. Ltd.) auftraten, auf das Konto der Beklagten überwiesen hat.

2

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das neue und gebrauchte Nutzfahrzeuge ins europäische und nichteuropäische Ausland verkauft. Der Kläger überwies am 10. März 2022 einen Betrag in Höhe von 50.000 € von seinem Girokonto auf das bei der L.                O.       geführte Konto der Beklagten. Als Empfänger der Überweisung gab der Kläger “        R.     “ an und nannte als Verwendungszweck „Referenznummer 2021-507     R.      1627084“. Neben dem Kläger zahlten auch verschiedene andere Personen fünfstellige Geldbeträge auf das Konto der Beklagten ein.

3

Die genauen Hintergründe der Überweisungen sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, er sei im Februar/März 2022 Opfer eines Anlagebetrugs geworden. Unbekannte Täter hätten telefonisch Kontakt zu ihm aufgenommen, sich als Mitarbeiter einer N. Ltd. vorgestellt und ihm verschiedene Anlagemöglichkeiten angeboten. Der Kläger habe eines der Angebote angenommen und die Überweisung getätigt, um seiner Verpflichtung aus dem mit der N. Ltd. geschlossenen Anlagevertrag nachzukommen. Die N. Ltd. sei nicht mehr erreichbar und der Kläger habe sein Geld nach Ablauf der Laufzeit der Anlage nicht zurückerhalten. Die Beklagte behauptet, sie sei aufgrund des in der Überweisung genannten Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Zahlung sei erfolgt, um einen Teil der Kaufpreisschuld eines in der Türkei ansässigen Unternehmens (künftig: Firma G), das bei der Beklagten durch Einschaltung eines Vermittlers insgesamt 16 Sattelzugmaschinen gekauft habe, zu begleichen. Da die Beklagte eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung in bar abgelehnt habe, sei auf Vorschlag der Firma G die Zahlung des Kaufpreises durch Dritte vereinbart worden. Daraufhin habe die Beklagte verschiedene Zahlungen durch Dritte erhalten, die sie aufgrund der in der Überweisung angegebenen Referenznummer dem Kaufvertrag habe zuordnen können.

4

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 10. März 2022 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt, soweit sie sich gegen die Abweisung der Hauptforderung nebst Rechtshängigkeitszinsen richtet, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur entsprechenden Verurteilung der Beklagten. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt:

7

Ein Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB sei zu verneinen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung sei, sei eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten, wenn die Vorstellungen der Beteiligten – wie hier – nicht übereinstimmten. Ausgehend hiervon habe der Kläger keine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne an die Beklagte erbracht. Da die Beklagte zur Zeit des Empfangs der Zahlung keine Kenntnis von den wahren Begebenheiten gehabt habe, sei ihr Verständnis der von dem Kläger gesetzten Zweckbestimmung durch die für sie erkennbaren Umstände geprägt. Danach stelle sich die Zahlung des Klägers aus Sicht der Beklagten als Leistung des türkischen Vertragspartners dar. Auch wenn die verschiedenen Zahlungen von Dritten grundsätzlich ungewöhnlich seien, habe die Beklagte nach ihrem substantiierten, unwiderlegten Vortrag eine Kaufpreiszahlung durch Dritte entsprechend ihrer Vereinbarung mit ihrem Vertragspartner erwartet und bei jedem Zahlungseingang – wie auch dem hier streitgegenständlichen – anhand der angegebenen Referenznummer eine Zuordnung zum vorgetragenen Kaufvertrag vornehmen können. Sofern der Zuwendende aus Sicht des Zuwendungsempfängers keinen (erkennbaren) eigenen Leistungszweck verfolge, dürfe Letzterer die Zuwendung als Leistung eines Dritten ansehen.

8

Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB sei wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen. Der Kläger habe sich im Rahmen der (bereicherungsrechtlichen) Rückabwicklung an seinen vermeintlichen Vertragspartner zu halten. Mit der Überweisung habe er seiner Verpflichtung aus dem Anlagevertrag mit der N. Ltd. nachkommen wollen. Es bestehe auch kein Anlass, aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion abzusehen. Die Beklagte sei nicht weniger schutzwürdig als der Kläger. Dieser habe selbst durch die Eingehung des sich im Nachhinein als betrügerisch darstellenden Vertragsabschlusses das Risiko der Unzuverlässigkeit seines Vertragspartners in Kauf genommen. Dieses eingegangene Vertragsrisiko könne er nicht im Rahmen von Billigkeitserwägungen auf die Beklagte übertragen, da dieser weder Bösgläubigkeit unterstellt werden könne noch konkret ersichtlich sei, dass sie etwaige eigene, durchsetzbare Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin habe.

II.

9

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, einem Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) stehe der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen.

10

1. In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 311, vom 16. Juni 2015 – XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 17, vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 30 f. und vom 5. November 2020 – I ZR 193/19, WM 2021, 383 Rn. 22, jeweils mwN).

11

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (BGH, Urteile vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 311 f., vom 16. Juni 2015 – XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377 Rn. 18, vom 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 32 und vom 5. November 2020 – I ZR 193/19, WM 2021, 383 Rn. 23, jeweils mwN). Der Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers vermag die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des – vermeintlich – Anweisenden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete (Senatsurteile vom 5. November 2002, aaO S. 312 und vom 29. April 2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10).

12

2. Diese Grundsätze kommen auch hier zum Tragen.

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte zwar aufgrund des in der von dem Kläger vorgenommenen Überweisung angegebenen Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Firma G habe den Kläger angewiesen, einen Teil des von ihr der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an die Beklagte zu zahlen. Es ist aber unstreitig, dass tatsächlich keine Anweisung der Firma G an den Kläger erfolgte. Auch die Beklagte behauptet die Existenz einer solcher Anweisung nicht. Es handelt sich daher um den Fall einer Zahlung ohne bereicherungsrechtliche Anweisung, so dass der Kläger als vermeintlich Angewiesener einen unmittelbaren Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen die Beklagte hat. Auf deren Sicht als Zahlungsempfängerin kommt es mangels einer Tilgungsbestimmung der Firma G als Schuldnerin und (vermeintlich) Anweisender von vornherein nicht an. Erst eine tatsächlich getroffene Tilgungsbestimmung schafft die Grundlage für eine Auslegung aus dem Blickwinkel eines vernünftigen Zahlungsempfängers, wenn über die Person des Leistenden unterschiedliche Ansichten bestehen. Die bloßen Vorstellungen der Beklagten als Zahlungsempfängerin reichen allein nicht aus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 312 f., 315). Auf einen durch die unbekannten Täter, die gegenüber dem Kläger unter der Bezeichnung N. Ltd. auftraten, geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Firma G kann sich die Beklagte nicht berufen. Weder der Kläger noch die Firma G haben diesen Rechtsschein in zurechenbarer Weise veranlasst. Es gibt keine Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ergäbe, dass die Firma G das Auftreten der unbekannten Täter gegenüber dem Kläger gekannt und geduldet hätte oder sie dieses Auftreten hätte kennen und verhindern können.

14

Es kann auch nicht angenommen werden, der Kläger habe als Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB geleistet, um die Firma G von der der Beklagten zustehenden Kaufpreisschuld zu befreien. Angesichts des bei der Überweisung angegebenen Verwendungszwecks spricht nichts dafür, dass die Beklagte den Kläger zum Zeitpunkt der Zuwendung für einen Dritten im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB und nicht für einen von der Firma G Angewiesenen gehalten hat bzw. halten durfte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 313).

15

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese sich gegenüber der Direktkondiktion des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zahlungsempfänger wird durch die in § 818 Abs. 3 BGB normierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen hinreichend geschützt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2002 – XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 312). Außerdem ist die Beklagte nicht wesentlich schutzwürdiger als der Kläger. Beide Seiten haben im Vertrauen auf die Richtigkeit der schriftlichen Angaben der sich jeweils als ihr Vertragspartner gerierenden Personen den streitgegenständlichen Betrag überwiesen oder entgegengenommen.

III.

16

Die angegriffene Entscheidung stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von Zinsen aus der Hauptforderung vor Rechtshängigkeit sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen hat (§ 561 ZPO).

17

1. Wie unter II. ausgeführt, folgt der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 50.000 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Dem Anspruch steht nicht der Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB entgegen.

18

a) Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2016 – IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 13 und vom 21. September 2022 – IV ZR 2/21, NJW-RR 2022, 1544 Rn. 25, jeweils mwN). Überdies ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 15 und vom 27. Oktober 2016, aaO Rn. 14).

19

b) Nach diesen Maßgaben ist das Vorbringen der Beklagten nicht geeignet, den Entreicherungseinwand zu begründen.

20

aa) Dies gilt für den Vortrag, die Beklagte habe nach Zahlungseingang das der Zahlung zugeordnete Nutzfahrzeug zur Abholung freigegeben und dadurch im Vertrauen auf die Beständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses Besitz und Eigentum an dem Nutzfahrzeug verloren. Denn aus den von der Beklagten zum Nachweis vorgelegten und konkret in Bezug genommenen Unterlagen über die Bezahlung und die Weitergabe des von ihr der Zahlung des Klägers zugeordneten Fahrzeugs ergibt sich, dass diese Vorgänge sämtlich vor dem Eingang der Zahlung des Klägers erfolgt sind und deshalb nicht zu einem Wegfall der durch diese Zahlung eingetretenen Bereicherung führen konnten. So ist nach den handschriftlichen Eintragungen in der von der Beklagten für die Firma G ausgestellten Rechnung, die das Datum 17. Februar 2022 trägt, die Bezahlung des Fahrzeugs durch drei Überweisungseingänge vom 15., 17. und 21. Februar 2022 erfolgt und als Lieferdatum der 3. März 2022 angegeben. Damit korrespondiert, dass nach der vorgelegten Zulassungsbescheinigung die Neuzulassung des Fahrzeugs am 2. März 2022 erfolgt ist und die Zollunterlagen für die Ausfuhr vom 9. März 2022 datieren.

21

Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob es der Beklagten noch möglich wäre, einen ihr weiterhin gegen die Firma G zustehenden Anspruch auf Kaufpreiszahlung bei dieser zu realisieren. Insoweit hat der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – mit der Berufungsbegründung nicht unstreitig gestellt, dass die Beklagte dazu außerstande sei. Denn soweit in der Berufungsschrift davon die Rede ist, dass die N. Ltd. oder die Firma G nichts herausgeben könne, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es dabei nicht um einen etwaigen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Firma G geht, sondern nur um einen direkten Herausgabeanspruch des Klägers gegen diese Firma und um die Frage, ob bzw. was die Firma G vom Kläger erlangt haben könnte.

22

bb) Die weitere, vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene Behauptung der Beklagten, sie habe das erhaltene Geld im Rahmen der Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs und als Liquidität für die Anbahnung neuer Geschäfte reinvestiert, ist in dieser Allgemeinheit ungeeignet zur Darlegung, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich Erlangten keine anderweitige Bereicherung im Vermögen der Beklagten verblieben ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Juni 2015 – XI ZR 327/14, BGHZ 205, 334 Rn. 27 mwN).

23

2. Dem Kläger steht aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Juli 2023 zu, nachdem die Klageschrift am Vortag zugestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2023 – XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 44).

24

Ein weitergehender Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% vom 10. März 2022 – dem Tag der Überweisung – bis zur Rechtshängigkeit aus §§ 849, 246 BGB kommt dagegen nicht in Betracht, weil sich die Revision nicht dagegen wendet, dass die Vorinstanzen einen deliktischen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 50.000 € verneint haben.

25

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen zu, der sich in Ermangelung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte nur aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ergeben könnte. Der Kläger hat nicht dargelegt und macht auch mit der Revision nicht geltend, dass im Zeitpunkt der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten die Beklagte sich bereits im Schuldnerverzug befunden hätte.

IV.

26

Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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