Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 21.07.2026, AZ 6 StR 226/26

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 21.07.2026, AZ 6 StR 226/26, ECLI:DE:BGH:2026:210726B6STR226.26.1

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 30. März 2026, Az: 13 KLs 15/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. März 2026 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte in weiterer Tatmehrheit des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Wie das Landgericht in den Urteilsgründen offengelegt hat, ist im Tenor des angegriffenen Urteils der Schuldspruch für die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat II.1 der Urteilsgründe versehentlich nicht aufgeführt. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

  • Bartel
  • Wenske
  • von Schmettau
  • Ri‘inBGH Dr. Dietsch
    befindet sich im Urlaub
    und ist deshalb gehindert
    zu signieren.
  • Arnoldi
  • Bartel
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