Beschluss des BVerwG 1. Wehrdienstsenat vom 30.04.2026, AZ 1 WB 42.25

BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 30.04.2026, AZ 1 WB 42.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:300426B1WB42.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 7. Mai 2025, Az: N 1 BLa 05/25, Beschluss

Tenor

Die zum Stichtag 31. Juli 2023 für den Antragsteller erstellte Beurteilung und der Bescheid der Präsidentin des Bundesamtes für den militärischen Abschirmdienst vom 23. September 2024 werden aufgehoben.

Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

Der Antrag betrifft die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2023.

2

Der … geborene Antragsteller ist seit … Berufssoldat und seit … Offizier des militärfachlichen Dienstes. … wurde er zum MAD-Amt versetzt. Zum 1. Oktober … wurde er auf einen mit A 9G bis A 11 dotierten Dienstposten als …-Offizier zur …-Stelle … in … versetzt. Im Mai … wurde er zum Hauptmann (A 11) befördert. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März … enden. Im gesamten Beurteilungszeitraum vom 22. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2023 war er als Regionalermittler in der …-Dienststelle in … tätig.

3

Für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 wurde dem Antragsteller zunächst am 27. Oktober 2023 durch den Erstbeurteiler, Oberstleutnant A, ein Entwurf des Anteils Erstbeurteiler für die Regelbeurteilung eröffnet, der mit ihm am 14. Dezember 2023 erörtert und ihm noch am selben Tage in der Schlussfassung eröffnet wurde, obwohl der Antragsteller in der Erörterung eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme abgab, in der er Einwände gegen die Beurteilung formulierte. Der Entwurf des Anteils der Zweitbeurteilerin, Abteilungsdirektorin B, wurde dem Antragsteller am 15. Januar 2024 ausgehändigt, mit ihm am 24. Januar 2024 erörtert und in der Schlussfassung am 29. Januar 2024 ausgehändigt. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen vom 26. Februar 2024 wurde als Widerspruch gewertet und mit Bescheid vom 27. Mai 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl wurde die Beurteilung im April 2024 aufgehoben.

4

Daraufhin wurde dem Antragsteller am 30. April 2024 der Entwurf des Anteils Erstbeurteiler erneut ausgehändigt und mit ihm am 28. Mai 2024 erörtert. Erneut verwies der Antragsteller auf seine umfangreiche schriftliche Stellungnahme vom 14. Dezember 2023, in der er Einwände gegen die Beurteilung formulierte. Gleichwohl wurde auch diese Fassung des Anteils Erstbeurteiler dem Antragsteller noch am 28. Mai 2024 in der Schlussfassung ausgehändigt. Der Entwurf des Anteils der Zweitbeurteilerin wurde dem Antragsteller am 4. Juni 2024 ausgehändigt, mit ihm am 5. Juni 2024 erörtert und ihm in der Schlussfassung von diesem Tag ebenfalls an diesem Tag ausgehändigt. Der Antragsteller hatte erneut angekündigt, einen Rechtsbehelf einlegen zu wollen.

5

Die Beurteilung beschreibt die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum vom 22. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2023 wahrgenommenen wesentlichen Aufgaben wie folgt:

„Regionalermittler (mit internationalem Anteil) Verbindungsoffizier … (03.-09.22) Prävention Extremismusabwehr bis 01.04.2023 Ausb Pol Staatsschutz (LAPD …): Vorträge im Lehrgang.“

6

Im Beurteilungsformular heißt es, Beurteilungsbeiträge lägen nicht vor. Als Grund dafür wird angeführt, der Antragsteller sei dem Erstbeurteiler im gesamten Beurteilungszeitraum unterstellt gewesen.

7

Der Erstbeurteiler bewertete den Antragsteller als für eine Verwendung mit besonderer Außenwirkung besonders gut geeignet, für eine Verwendung mit besonderer Spezialisierung/Expertise sehr gut geeignet sowie für Führungs-, Stabs-, Lehr- und Ausbildungsverwendungen gut geeignet. Seine Eignung für Verwendungen mit besonderer Fachlichkeit wurde nicht bewertet.

8

Er sah die Fachkompetenz besonders stark ausgeprägt, die Führungs- und Managementkompetenz stark ausgeprägt sowie die Selbst-, Methoden- und Sozialkompetenz ausgeprägt.

9

In der Leistungsbeurteilung wurden die Einzelmerkmale Belastbarkeit und Zuverlässigkeit mit „übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend“ bewertet, während acht weitere Einzelmerkmale mit „erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise“ bewertet wurden. Fünf Einzelmerkmale, darunter Führungsverhalten, Motivation und Förderung von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen sowie Dienstaufsicht und Kontrolle von Arbeitsergebnissen (Punkte 1.13 bis 1.15) wurden nicht bewertet.

10

Die zusammenfassende Bewertung führt aus:

„Hptm … zeigte sich im BU-Zeitraum leistungsstark – führte über sechs Monate zwei Bereiche – und mit vielseitigen Kompetenzen, die er im Sinne der Dienststelle einbrachte. Sein hohes geistiges Vermögen und praktisches Können gilt es noch zielgerichteter auf entsprechenden Dienstposten einzubringen und sein sehr gutes Profil zu schärfen. Es gilt ihn zu fordern und bei der mit Sicherheit zu erwartenden Bewährung entsprechend frühzeitig zu fördern.“

11

Die Zweitbeurteilerin bestätigte die Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers und vergab das Gesamturteil „D 0“.

12

Zur Begründung heißt es:

„Ich stimme den Ausführungen des Erstbeurteilers umfänglich zu. Bei Hptm … handelt es sich um einen gestandenen OffzMilFD, der in seiner Erstverwendung als Ermittler eingesetzt ist. … überzeugt dabei durch Initiative und gute Arbeitsergebnisse. Perspektivisch sollte er sich nach meinem Dafürhalten in einer Folgeverwendung im … bewähren.“

13

Am 6. Juni 2024 legte der Antragsteller auch gegen diese Fassung seiner Regelbeurteilung Beschwerde bzw. Widerspruch ein. Seine Leistungen im Beurteilungszeitraum seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er bezweifele, dass seine Eingruppierung unterhalb der oberen dreißig Prozent seiner Vergleichsgruppe sachgerecht sei. Im Beurteilungszeitraum habe er eine Leistungsprämie und eine förmliche Anerkennung erhalten. Er habe mit viel Zeit und Engagement einen Arbeitsstau in seinem Arbeitsbereich abgearbeitet und mehr als ein halbes Jahr lang auch ein weiteres Sachgebiet verwaltet. 2023 habe er im Rahmen der Nebenfunktion Extremismusprävention Vorträge in der Truppe gehalten und ein eigenes Konzept entwickelt. Dieser Bereich sei dann an eine Vollzeitkraft mit A 12-Besoldung übergeben worden. Als weitere Nebenfunktion habe er bei einem Staatsschutzlehrgang der Polizei zu den Aufgaben des … unterrichtet. Seine Tätigkeit im Bezirkspersonalrat gehe nicht zu Lasten seiner dienstlichen Aufgaben. Bis 2023 sei er auch im internationalen Bereich eingesetzt gewesen. Seine Entwicklung gehe von einem überdurchschnittlichen Niveau aus, was in der Beurteilung nicht zum Ausdruck komme. Diese attestiere im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung ungerechtfertigt einen Leistungsabfall. In den Abstimmungsgesprächen seien seine Aufgaben und Leistungen nicht bekannt gewesen und er sei daher unsachgemäß gereiht worden. Dies zeige auch der Umstand, dass seine Nebenfunktionen im ersten Entwurf seiner Beurteilungen durch seinen Vorgesetzten nicht abgebildet worden seien. Trotz der gegenteiligen Beteuerung der Zweitbeurteilerin gehe er von Defiziten in der Führungskommunikation aus. Seine Beurteilung sei daher nicht sachgerecht und zeichne ein schwächeres Bild seiner Leistungen als realitätsgerecht wäre. Er habe das zu erwartende Leistungsniveau signifikant übertroffen und müsse in seiner Vergleichsgruppe besser eingestuft werden.

14

Mit Bescheid vom 23. September 2024, dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 8. Oktober 2024 ausgehändigt, wies die Präsidentin des … auch diesen Widerspruch zurück. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Zweitbeurteilerin sei weder befangen noch unzuständig gewesen. Anhörungs- und Erörterungsvorschriften seien eingehalten worden. Gegen Beurteilungsgrundsätze sei nicht verstoßen worden. Es liege auch kein schwerwiegender Ermessensfehler vor. Soweit der Antragsteller auf bessere Beurteilungen in der Vergangenheit verweise, sei ein Rückgriff auf die Vergangenheit nach der Implementierung des neuen Beurteilungssystems nicht möglich. Der Antragsteller hätte daher auch nicht auf einen Leistungsabfall hingewiesen werden müssen. Die Rüge, im … sei eine künstliche Beurteilungsstruktur geschaffen worden, in der die Zweitbeurteilerin sich auf Bewertungen und Aussagen Dritter stützen müsse, greife nicht durch. Der Zweitbeurteiler lege das Gesamturteil fest und sichere die Wahrung allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe. Eine eigene Personenkenntnis sei für diese Funktion nicht erforderlich. Soweit der Antragsteller auf seine sehr guten Leistungen, eine Leistungsprämie und eine förmliche Anerkennung verweise, müsse dies in der Gesamtschau in Relation zu anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe gesehen werden.

15

Am 7. Oktober 2024 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde und rügte, dass über seine Beschwerde vom 6. Juni 2024 noch nicht entschieden sei. Am 15. Oktober 2024 erhob er zudem vorsorglich wegen der Zweifel an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts weitere Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. September 2024.

16

Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides hat der Antragsteller am 14. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht … erhoben.

17

Das Verwaltungsgericht … verwies den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf § 27a Abs. 5 Satz 1 SG mit Beschluss vom 12. März 2025 an das Truppendienstgericht Nord. Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 verwies das Truppendienstgericht Nord das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Das Truppendienstgericht Nord sei weder örtlich noch sachlich zuständig. Das … befinde sich im Regierungsbezirk …, der zum Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd gehöre. Es wäre aber sachwidrig, erst an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen, das dann an das Bundesverwaltungsgericht weiterverweisen müsse. Für Entscheidungen über die weitere Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des … sei das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, so dass § 21 Abs. 1 WBO die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts eröffne.

18

Der Antragsteller macht geltend, Beurteilung und Widerspruchsbescheid verletzten ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Fehlerhaft sei bereits, dass die Leistungsmerkmale 1.13 bis 1.15 nicht bewertet worden seien, obwohl er über sechs Monate lang und damit beurteilungsrelevant zwei Bereiche geführt habe. Seine Wahrnehmung von Führungsaufgaben hätte außerdem eine Eingliederung in eine Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktionen nach sich ziehen müssen. Der Beurteilung fehle zudem eine ausreichende Tatsachengrundlage. Sie weise aus, dass er Nebenämter wahrgenommen habe. Es seien aber keine Beurteilungsbeiträge eingeholt oder Rücksprache mit Fachvorgesetzten gehalten worden. Hier sei das Ermessen aus Nr. 514 der Allgemeinen Regelung (AR) A-1340/50 auf Null reduziert.

19

Für die wesentliche Tätigkeit bei der Landespolizeiakademie … hätte ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden müssen. Dies hätte zudem die Bewertung des Kriteriums „Ausbildungsverhalten“ erfordert. Die Begründung des Gesamturteils genüge nicht den Anforderungen und verstoße gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe. Zur Vergleichsgruppenbildung und der Anwendung von Richtwerten sei gar nicht Stellung genommen worden. Mangels Stellungnahmen der Beurteiler zu seinen Einwendungen fehle es auch an einer Plausibilitätssicherung der Bewertung. Im Entwurf seiner Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2025 habe der Zweitbeurteiler bestätigt, dass die streitgegenständliche Beurteilung nicht leistungsgerecht gewesen sei. Er habe zwei Arbeitsbereiche an unterschiedlichen Einsatzorten wahrgenommen und sei daher einer extrem hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt worden, was nicht berücksichtigt worden sei. Neben ihm habe nur ein Oberstleutnant die in Rede stehende Vortragstätigkeit wahrgenommen. Seine Vorträge im Rahmen der Extremismusprävention hätten einen nicht unerheblichen Zeitaufwand auch für Vor- und Nachbereitung erfordert. Hierfür sei mittlerweile ein A 12-Beamtendienstposten eingerichtet worden. Er habe zudem auch die Praktikantenausbildung übernommen. Sein Erstbeurteiler habe kaum eigene Erkenntnisse über ihn bei Dienstreisen gewinnen können. Es habe nur eine Dienstreise gegeben. Bei Vorträgen oder Befragungen sei der Erstbeurteiler nicht anwesend gewesen. Sein direkter Vorgesetzter Oberstleutnant C sei dazu nach eigener Aussage nicht befragt worden.

20

Er habe zudem mit Hauptmann D von der … Schule des … gesprochen. Dieser bestreite die Behauptung des Erstbeurteilers, von diesem angesprochen worden zu sein, und stelle seine, des Antragstellers, Leistungen auch günstiger dar als der Erstbeurteiler in einem Gespräch mit dem Antragsteller anlässlich der aktuellen Beurteilung behauptet habe. Er könne als Zeuge hierzu befragt werden. Wenn der Erstbeurteiler insoweit die Unwahrheit gesagt habe, spreche dies für seine Befangenheit. Fraglich sei auch, ob der Erstbeurteiler nicht unterschiedliche Maßstäbe an die Mitglieder der Vergleichsgruppe gestellt habe. Aus der vorgelegten Vergleichsgruppenübersicht ergebe sich zudem ein „D +“, nicht ein „D 0“. Die Indizwirkung der Aussage des neuen Zweitbeurteilers im Entwurf der aktuellen Beurteilung für eine unzutreffende Leistungsbewertung in der aktuellen Beurteilung sei nicht widerlegt.

21

Der Antragsteller beantragt,

seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2024 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut dienstlich zu beurteilen.

22

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

23

Das Bundesministerium der Verteidigung nimmt Bezug auf Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 16. März 2026 und vom 24. April 2026. Der Antragsteller habe im Beurteilungszeitraum kein Personal geführt. Die Formulierung in der Beurteilung sei missverständlich. Gemeint sei, dass er die Dienstgeschäfte in zwei Bereichen geführt habe. Daher seien die Leistungsmerkmale nach den Punkten 1.13 bis 1.15 zu Recht nicht bewertet worden. Beurteilungsbeiträge seien nicht einzuholen gewesen. Soweit der Antragsteller sich auf seine Vortragstätigkeit beziehe, habe es sich um von der Fachabteilung des … erstellte, standardisierte PowerPoint-Präsentationen gehandelt, von denen weisungsgemäß nur marginal abgewichen werden dürfe. Die Vorträge seien für die Zuhörer nicht prüfungsrelevant. Die Vorträge fünf- bis sechsmal im Jahr zu halten, sei Aufgabe aller oder jeweils mehrerer Regionalermittler und erfordere nur wenig Zeit- und Arbeitsaufwand. Sie hätten Grundlagenfragen zum Gegenstand gehabt. Die Vortragstätigkeit hätte nicht mehr als insgesamt zwei Monate, sondern nur punktuell ca. vierteljährlich stattgefunden. Der Antragsteller habe auf seinem Dienstposten keinen Ausbildungsauftrag. Das Ausbildungsverhalten hätte in diesem Kontext nach Nr. 626 AR A-1340/50 nicht bewertet werden müssen.

24

Wegen der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung werde auf die Stellungnahmen des Erstbeurteilers verwiesen. Das Gesamturteil liege oberhalb der Normalleistung. Grundlage der Beurteilung seien mehrere Dienstreisen mit dem Antragsteller und Gespräche mit dessen Zusammenarbeitspartnern gewesen. Der Erstbeurteiler habe sich bei verschiedenen Sicherheitsbeauftragten ohne Namensnennung des Antragstellers nach der Zusammenarbeit erkundigt und hieraus Rückschlüsse auf die Leistungen des Antragstellers gezogen. Es habe sich um die erste Beurteilung im Dienstgrad Hauptmann gehandelt. Der Antragsteller sei mit sehr erfahrenen und leistungsstarken Hauptleuten verglichen worden, an deren Fachwissen und Können er noch nicht heranreiche. Er habe aber gute Ansätze gezeigt. Seine Vortragstätigkeit sei intensiv mitbetrachtet worden. Vorgelegt werde eine anonymisierte Übersicht über die Vergleichsgruppe. Die Äußerung des neuen Zweitbeurteilers in der anschließenden planmäßigen Beurteilung von 2025 lasse nicht auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung schließen. Soweit die Zweitbeurteilerin in der Binnendifferenzierung der Vergleichsgruppenübersicht von den Abstimmungsergebnissen abgewichen sei, sei eine Anpassung zu vermuten. Die Binnendifferenzierung sei nicht quotiert.

25

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

26

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

27

1. Der Antrag ist zulässig.

28

Der Beschluss vom 12. März 2025, mit dem sich das Verwaltungsgericht … für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord verwiesen hat, ist hinsichtlich des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten bindend (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) bindend ist auch der Beschluss vom 7. Mai 2025, mit dem das Truppendienstgericht Nord das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat.

29

Eine Regelbeurteilung ist eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 1 WB 21.24 – juris Rn. 45 m. w. N.), so dass der Antrag statthaft ist.

30

Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er hat Anspruch auf eine Regelbeurteilung seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG), die im Einklang mit den Garantien für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung und dem jeweiligen Beurteilungssystem steht (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 1 WB 10.25 – juris Rn. 20). Verstöße gegen diese Vorgaben macht er vielfach geltend.

31

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2023 genügt aus mehreren Gründen nicht den rechtlichen Vorgaben und ist daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu erstellen.

32

a) Für die rechtliche Überprüfung sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 Rn. 40 und vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – BVerwGE 180, 292 Rn. 13). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31. Juli 2023 maßgeblichen Fassungen der §§ 2, 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340/50 „Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten“ anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.).

33

Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 WB 43.12 – juris Rn. 38, vom 21. März 2019 – 1 WB 6.18 – juris Rn. 28 und vom 26. November 2020 – 1 WRB 2.19 – juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48.07 – BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.).

34

Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 – 1 WB 34.12 – juris Rn. 23).

35

b) Hiernach greifen die Einwände des Antragstellers nur teilweise durch.

36

aa) Die Regelbeurteilung ist nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

37

Die beurteilenden Vorgesetzten sollen zwar nach Nr. 640 Satz 1, Nr. 922 Satz 2 i. V. m. Nr. 639 AR A-1340/50 eine Beurteilungsentscheidung, mit der sich ein Soldat nicht einverstanden erklärt hat, frühestens nach Ablauf einer Nacht nach der Erörterung des Entwurfs mit dem Soldaten erlassen. Hier sind sowohl der Anteil Erstbeurteiler als auch der Anteil Zweitbeurteiler dem Antragsteller am Tage der jeweiligen Erörterung – dem 28. Mai 2024 und dem 5. Juni 2024 – ausgehändigt worden, obwohl der Antragsteller sich – wie im Beurteilungsformular auch vermerkt – unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 nicht einverstanden erklärt und Beschwerde ankündigte.

38

Wird die Entscheidung trotz des fehlenden Einverständnisses des Beurteilten noch am Tag der Erörterung getroffen, so kann sie jedenfalls nicht im Sinne des § 46 VwVfG auf dieser verfahrensfehlerhaften Voreiligkeit beruhen, wenn der beurteilende Vorgesetzte im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärt, dass er auch nach nochmaligem Überdenken an der Beurteilung festhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – BVerwGE 180, 116 Rn. 59). Hier ist die in Rede stehende Stellungnahme des Antragstellers bereits zu der ersten – im Wesentlichen gleichlautenden – Fassung der Anteile von Erst- und Zweitbeurteiler erstellt worden. Durch die Neuerstellung der gleichlautenden Beurteilungsanteile nach deren Aufhebung haben die Beurteiler jedenfalls sinngemäß erklärt, dass sie trotz des nach wie vor fehlenden Einverständnisses an ihrem jeweiligen Beurteilungsanteil festhalten.

39

bb) Materiell-rechtliche Einwände greifen jedoch im Ergebnis durch.

40

aaa) Soweit der Antragsteller – insbesondere durch den Verweis auf die von ihm im Beurteilungszeitraum erfahrenen Anerkennungen – eine bessere Bewertung für geboten hält, kann er damit die Beurteilung aber nicht mit Erfolg angreifen. Dieser Einwand zielt auf den der gerichtlichen Überprüfung nicht offenstehenden Kern des dem Beurteiler höchstpersönlich zustehenden Beurteilungsspielraums. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller auf seine extrem hohe Arbeitsbelastung im Beurteilungszeitraum verweist. Nichts Anderes gilt, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Entwurf für die aktuelle Beurteilung auf eine Aussage des neuen Zweitbeurteilers verweist. Da es auf dessen Einschätzung für den Zeitraum der streitgegenständlichen Beurteilung nicht ankommt, ist dies unerheblich.

41

Die Beurteilung ist auch nicht entgegen Nr. 401 Satz 1 AR A-1340/50 in sich widersprüchlich. Insbesondere ist die Gesamtbewertung von „D 0“ noch schlüssig aus der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung ableitbar. Der Antragsteller wurde in acht Einzelmerkmalen mit der vierthöchsten – dem „D“ entsprechenden – Notenstufe und in zwei Einzelmerkmalen mit der dem „C“ entsprechenden Notenstufe bewertet. Da die Gesamtbewertung sich nicht mathematisch aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergeben muss (vgl. Nr. 905 Satz 2 AR A-1340/50), genügt dies den Anforderungen noch.

42

Durchgreifende Einwände sind auch nicht aus einer Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung abzuleiten. Beinhaltet eine Regelbeurteilung eine wesentliche Verschlechterung in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung, so ist dies zwar individuell und bereits in der Regelbeurteilung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – BVerwGE 180, 292 Rn. 33 f. und Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 WB 9.25 – juris Rn. 36 f.). Hier weist das Bundesministerium der Verteidigung aber überzeugend darauf hin, dass die streitgegenständliche Beurteilung den Antragsteller erstmals in der Dienstgradgruppe der Hauptleute beurteilt. Damit ist ein Vergleich mit in einer niedrigeren Dienstgradgruppe erstellten Vorbeurteilung nicht ohne Weiteres möglich und aus einer Verschlechterung von Einzel- oder einer Gesamtnote nicht auf eine Verschlechterung von Leistungen zu schließen.

43

bbb) Dass keine Bewertung der Leistungsmerkmale 1.13 bis 1.15 unter Punkt VIII des Anteils Erstbeurteiler erfolgte, war nicht zu beanstanden.

44

Nach der eindeutigen Beschreibung der dort zu bewertenden Kriterien setzen diese die Führung von unterstelltem Personal voraus. Der Antragsteller hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass und welches Personal ihm im Beurteilungszeitraum unterstellt gewesen sein sollte. Dass dies nicht der Fall war, hat das Bundesministerium der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. April 2026 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 16. März 2026 erläutert. Hiernach war dem Antragsteller die Führung von Verwaltungsvorgängen übertragen, nicht aber Personalverantwortung. Die Führung von Dienstgeschäften, die der Erstbeurteiler ihm bescheinigt hatte, stellt keine Führungsaufgabe im Sinne der genannten Kriterien dar.

45

ccc) Hiernach war auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller einer Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion zugeordnet war.

46

Die Bildung einer Vergleichsgruppe nach der Funktionsebene war zulässig (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – BVerwGE 180, 116 Rn. 50 ff. m. w. N.). Für die Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene im Sinne des § 3 Abs. 2 SLV kommt es nach dem Wortlaut der Norm nur darauf an, dass die Soldatin oder der Soldat die Funktionsebene erreicht hat. Insoweit kommt es darauf an, ob die maßgebliche Leitungstätigkeit eine Dauer von etwa sechs Monaten erreicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 WB 15.20 – juris Rn. 49 und vom 19. Dezember 2024 – 1 WB 21.24 – NZWehrr 2025, 264 Rn. 54). Für die in Rede stehende Leitungstätigkeit müssen allerdings Personalführungsaufgaben in beurteilungserheblichem Umfange ausgeübt worden sein; nicht ausreichend ist die Leitung eines oder mehrerer Sachbereiche im Sinne einer verantwortlichen, auch hochqualifizierten Sachbearbeitertätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 1 WB 35.24 – NVwZ-RR 2025, 486 Rn. 41).

47

Dementsprechend war hier von einer Leitungsfunktion mangels unterstelltem Personal im Beurteilungszeitraum nicht zu sprechen, was bereits durch die – wie ausgeführt zutreffend – unterbliebene Bewertung der entsprechenden Leistungskriterien indiziert war. Die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe war nach der vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Übersicht über die Reihung der 82 einbezogenen Hauptleute ebenfalls nicht zu beanstanden.

48

ddd) Die Einholung eines Beurteilungsbeitrages für die Vortragstätigkeit des Antragstellers durfte aber ebenso wie die Bewertung des Ausbildungsverhaltens (Leistungskriterium 1.9 in Punkt VIII des Anteils Erstbeurteiler) nicht unterbleiben.

49

(a) Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Soldaten aus eigener Anschauung kennen (vgl. zu Beamten BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – BVerwGE 150, 359 Rn. 21 f. m. w. N.; zur Pflicht, Beurteilungsbeiträge einzuholen s. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 WB 30.15 – juris Rn. 34).

50

(b) Hiernach ist die Beurteilung ohne einen Beurteilungsbeitrag für die Vortragstätigkeit des Antragstellers bei der Landespolizei in … nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgt.

51

Bereits der Umstand, dass die Vortragstätigkeit des Antragstellers bei der Ausbildung von Landespolizeibeamten im Anteil Erstbeurteiler unter Punkt V als wahrgenommene wesentliche Aufgabe angeführt ist, indiziert den beurteilungsrelevanten Umfang dieser Tätigkeit, die der Erstbeurteiler nicht aus eigenem Beobachten bewerten kann. Aus den Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 16. März 2026 und vom 24. April 2026 ergibt sich nicht, dass es sich um eine Aufgabe von untergeordneter Bedeutung gehandelt hätte, die nur unwesentliche Eigenleistungen mit sich bringen würde. Für die Beurteilungsrelevanz ist unerheblich, ob auch andere Soldaten im selben Umfang diese Tätigkeit ausüben und ob der durch die Vorträge vermittelte Lehrinhalt Prüfungsgegenstand für die unterrichteten Personen ist. Unmaßgeblich ist auch, ob die Vorträge Grundlagenfragen oder Fachfragen zum Gegenstand hatten. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Erstbeurteilers und des Antragstellers hatte dieser fünf bis sechs Vorträge pro Jahr zu halten. Regelmäßigkeit und Umfang der Tätigkeit stützen hiernach die Indizwirkung der Erwähnung in den wahrgenommenen wesentlichen Aufgaben, zumal der Antragsteller zutreffend darauf verweist, dass zu der eigentlichen Vortragstätigkeit auch die Vor- und ggf. Nachbereitung der Vorträge hinzutritt. Dass die Unterrichtsmaterialien (auch) von anderen Personen erstellt wurden, schließt eine Eigenleistung im Rahmen des Vortrages nicht aus. Vorträge im Rahmen der Beamtenausbildung erschöpfen sich nicht im Vorlesen von PowerPoint-Folien. Der Vortragende muss diese zusammenhängend erläutern und auch auf Nachfragen eingehen können. Darin liegt eine bewertungsfähige Eigenleistung.

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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 509 Satz 1 AR A-1340/50. Hiernach ist, wenn der Soldat während des Beurteilungszeitraums zeitweise anderen als den zum Stichtag zuständigen Erstbeurteilenden unterstellt war, ein Beurteilungsbeitrag grundsätzlich nur zu erstellen, wenn sich ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ergibt. Dies gilt auch dann, wenn besondere dienstliche Aufgaben und Tätigkeiten für eine fremde Dienststelle nicht über einen zusammenhängenden längeren Zeitraum, aber kontinuierlich bzw. fortlaufend über kürzere nicht zusammenhängende Zeiträume wahrgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – BVerwGE 180, 116 Rn. 71). Nr. 509 AR A-1340/50 charakterisiert zwar eine etwa zwei Monate lang wahrgenommene Tätigkeit als beurteilungsrelevant, schließt aber nicht aus, dass sich auch bei einem in der Summe geringeren zeitlichen Umfang eine Beurteilungsrelevanz ergibt. Maßgeblich ist jeweils, ob die Aufgabe oder Tätigkeit den Dienstposten prägt. Dass die fragliche Aufgabe den Tätigkeitsbereich des Antragstellers wesentlich mitprägt, ist hier durch ihre Aufnahme in die Beschreibung der wahrgenommenen wesentlichen Aufgaben dokumentiert. Dass hier regelmäßig über den gesamten Beurteilungszeitraum fünf- bis sechsmal pro Jahr kontinuierlich Vorträge zur Ausbildung von Polizeibeamten gehalten wurden, ist nach Art und Umfang jedenfalls nicht von untergeordneter Bedeutung, so dass die Indizwirkung der Aufnahme in Punkt V des Anteils Erstbeurteiler nicht widerlegt ist.

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(c) Hiernach war auch zu beanstanden, dass keine Bewertung des Ausbildungsverhaltens des Antragstellers (Leistungsmerkmal 1.9 unter Punkt VIII des Anteils Erstbeurteiler) erfolgte. Seine Vortragstätigkeit im Beurteilungszeitraum gab hierzu nach Umfang und Ausmaß Anlass, da es sich um eine wahrgenommene wesentliche Aufgabe handelte, die zudem ausdrücklich als „Ausb Pol Staatsschutz“ bezeichnet wurde. Zu der Tätigkeit bei der Landespolizeidirektion … trat zudem die – ebenfalls als wesentliche Aufgabe unter Punkt V des Anteils Erstbeurteiler beschriebene – Tätigkeit bei der Prävention Extremismusabwehr hinzu. Auch hier stehen mit Vorträgen bei der Truppe der Sache nach Ausbildungstätigkeiten in Rede.

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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Bundesministeriums der Verteidigung auf Nr. 626 der AR A-1340/50. Hiernach ist das fragliche Einzelmerkmal zu bewerten, wenn der Soldat auf einem Dienstposten verwendet wurde, zu dessen Aufgaben die Durchführung von Ausbildungen gehört oder wenn Ausbildungsaufgaben übertragen wurden und diese im Abschnitt V ausgewiesen sind. Letzteres ist hier der Fall.

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eee) Zudem genügt die streitgegenständliche Beurteilung dem Plausibilisierungserfordernis nicht.

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(a) Zwar ist vor dem Hintergrund, dass dienstliche Beurteilungen in einer großen Zahl vergleichbarer Fälle zeitgleich erlassen werden, grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Begründung von dienstlichen Beurteilungen standardisiert und vereinfacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 <246 f.>). Nach dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf der Dienstherr sich darauf beschränken, in den dienstlichen Beurteilungen nur die zusammenfassenden Werturteile (Benotungen) zu den für bestimmte Ämter maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien mitzuteilen und aus diesen Einzelbeurteilungen ein Gesamturteil zu bilden. Für die Einzelbewertungen kann er auch – wie hier – ein Ankreuzverfahren vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 Rn. 11 und Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – BVerwGE 180, 116 Rn. 60 ff.).

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Allerdings muss die Leistungsbewertung nachvollziehbar und plausibel erläutert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – BVerwGE 180, 116 Rn. 65 ff. m. w. N.). Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Soldat die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Soldaten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 – NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 46). Entspricht der Soldat diesen Anforderungen, etwa im Beschwerdeverfahren, ist der Dienstherr gehalten, der Kritik nachzugehen und sich mit ihr auseinanderzusetzen, um seiner Plausibilisierungspflicht zu genügen und hierdurch die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 37).

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(b) Hieran fehlt es vorliegend aber. Der Antragsteller hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 und seiner Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2024 umfangreiche Einwände gegen die Beurteilung erhoben. Stellungnahmen der Beurteiler dazu sind im Beschwerdeverfahren nicht eingeholt worden, obwohl dies geboten gewesen wäre.

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Zwar sind im gerichtlichen Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung Stellungnahmen des Erstbeurteilers eingeholt worden. Allerdings setzen sich diese nicht vollumfänglich mit den Einwänden des Antragstellers aus dem Verfahren der Eröffnung der Beurteilung und dem Beschwerdeverfahren auseinander, beziehen sich vielmehr auf den Vortrag im gerichtlichen Verfahren. Zudem fehlt auch eine Stellungnahme der Zweitbeurteilerin vollständig. Es kann daher dahinstehen, ob eine Nachholung der Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren möglich ist. Sie ist bislang jedenfalls nicht vollumfänglich erfolgt. Denn die Plausibilisierung muss sich auch mit den im gerichtlichen Verfahren nicht erheblichen und den Beurteilungsspielraum der Beurteiler betreffenden Einwänden des Beurteilten befassen und dem Beurteilten in Auseinandersetzung mit seinen Argumenten für eine bessere Einstufung nachvollziehbar erläutern, warum gleichwohl die erfolgte Beurteilung nach der Einschätzung des zuständigen Beurteilers gerechtfertigt ist. Dem werden auch die Stellungnahmen des Erstbeurteilers im gerichtlichen Verfahren nicht gerecht.

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fff) Bei der Neuerstellung der streitgegenständlichen Beurteilung wird das Bundesministerium der Verteidigung auch prüfen zu lassen haben, ob die Neufassung der Beurteilung nach Nr. 1306 AR A-1340/50 durch Oberstleutnant A zu erstellen ist oder ob sich aus seinen Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, er habe vorsätzlich unwahre Angaben zur Ermittlung der Beurteilungsgrundlagen getätigt, Anhaltspunkte für eine Befangenheit (Nr. 323 AR A-1340/50) ergeben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.

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