BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 28.04.2026, AZ VI ZR 113/25, ECLI:DE:BGH:2026:280426UVIZR113.25.0
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 119 Abs 1 Alt 2 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als „Rechtsextremer“).
2. Bei einem „Erklärungsirrtum“ des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 20. Februar 2025, Az: 27 S 1/24, Urteil
vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 16. Januar 2024, Az: 15 C 171/23
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 20. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Wortberichterstattung. Der Kläger ist ein Medienanwalt, die Beklagte Herausgeberin der Zeitung „taz“ und verantwortlich für das Angebot „www.taz.de“.
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Die Beklagte veröffentlichte im April 2023 auf ihrer Website unter der Überschrift und dem Vorspann
„Rechte Proteste wegen Preissteigerungen
Hoffnung auf linke Unterstützung
Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren. Aber die Linken ziehen nicht mit.“
einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Zu einer Demonstration in Hamburg heißt es dort:
„In Hamburg versammelten sich unter dem Motto ‘Es reicht! Wir haben keinen Bock auf Armut‘ rund 300 Demonstrierende. […].
Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader […] und [… (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden. […]“
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Der Kläger forderte die Beklagte durch seine vorinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. April 2023 auf, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen. Daraufhin änderte die Beklagte die entsprechende Stelle des Artikels und versah diesen mit einer Richtigstellung, deren Inhalt nicht festgestellt ist. Der Kläger forderte von der Beklagten erfolglos die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €. Mit der Klage verlangt er Freistellung von diesen Kosten.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZUM-RD 2025, 454 und in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der eingeklagte Freistellungsanspruch nicht zu, weil die streitgegenständliche Berichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Zwar sei die Aussage „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader […] und [… (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden“ aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers so zu verstehen, dass der Kläger als „Rechtsextremer“ bezeichnet werde. Dabei handle es sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Begriff „rechtsextrem“ sei ein Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fielen. Bei der Äußerung handle es sich nicht um Schmähkritik, da sie zur Einordnung der im Artikel geschilderten Demonstrationen und zur Bewertung der politischen Anschauungen des Klägers erfolge. Es stehe nicht die Diffamierung des Klägers im Vordergrund, sondern eine Bewertung und Auseinandersetzung in der Sache. Die Äußerung stelle sich aber auch nicht aus sonstigen Gründen als persönlichkeitsrechtsverletzend dar. Im Interesse der freien Rede sei auch eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Meinungsäußerungen könnten aber als unzulässig anzusehen sein, wenn es – gemessen an ihrer Eingriffsintensität – keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gebe und die getroffene Wertung willkürlich aus der Luft gegriffen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Beklagte habe ihre Meinung unter anderem darauf stützen können, dass der Kläger ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung sei und er in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen habe. Zudem sei er Mitglied der Partei „Die Basis“ gewesen. Sowohl die Querdenken-Bewegung als auch die Partei „Die Basis“ erführen zumindest in Teilen ihrer Mitgliedschaft und ihrer Strukturen rechtsextreme Zuschreibungen, auch wenn sie nicht in ihrer Gänze als rechtsextrem gälten. Der Kläger habe sich als zentrale Figur der Querdenken-Bewegung dargestellt und als solche auch in den öffentlichen Meinungskampf eingeschaltet. Bereits deshalb habe er eine härtere Zuspitzung politischer Kritik und eine gröbere Bewertung seiner politischen Orientierung hinzunehmen, als dies bei einem einfachen Mitglied der Fall wäre. Darauf, ob die von der Beklagten bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichten, um die gezogenen Schlussfolgerungen zur politischen Gesinnung des Klägers zu rechtfertigen, komme es nicht an, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben seien. Die Beklagte habe ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt. Der Kläger habe seine Gesinnung und seine Person durch seine öffentlichen Auftritte selbst zur Diskussion gestellt und müsse deshalb grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen minderten.
II.
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Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Wortberichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abwägung des Berufungsgerichts ist unvollständig. Der von ihm festgestellte Sachverhalt zur Richtigstellung sowie weitere Besonderheiten des vorliegenden Falls legen die Möglichkeit nahe, dass die Beklagte die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, was mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann, würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit in der Abwägung überwiegen.
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1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 24. April 2023 jedenfalls voraussetzt, dass die angegriffene Äußerung rechtswidrig war, sie also den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte.
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2. Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden – im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren (vgl. nur Senatsurteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 22 mwN) – Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung hat das Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Dem Satz „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader […] und [… (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden“ ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger als „Rechtsextremen“ bezeichnet. Auf die subjektive Absicht des sich Äußernden kommt es nicht an (Senatsurteil aaO Rn. 20 mwN), so dass es für die Bestimmung des Aussagegehalts unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger so bezeichnen wollte.
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3. Diese Bezeichnung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen – zumal als Rechtsanwalt – in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2022 – VI ZR 57/21, AfP 2023, 60 Rn. 23; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 33).
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4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwögen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 21 mwN).
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b) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 28; vom 17. Dezember 2024 – VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN) abzuwägen.
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aa) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 26; BVerfGE 85, 1, 14, juris Rn. 42; BVerfGE 82, 272, 281, juris Rn. 34). Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, also als Meinung, einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 23 mwN).
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(1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2021, 1585 Rn. 20; zur Senatsrechtsprechung vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 24; jeweils mwN).
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Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, NJW 2026, 214 Rn. 34; NJW 2021, 1585 Rn. 21; jeweils mwN).
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Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe, etwaige Absichten oder Standpunkte Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 26; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24; zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 31).
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(2) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Äußerung, der Kläger sei ein „Rechtsextremer“, als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen, nämlich als Meinung, der Kläger habe eine Gesinnung, die Rechtsextremen zugeschrieben werde (vgl. zur Einordnung der Bezeichnung „Nazi“ bzw. „Neo-Nazi“ als Werturteil: BVerfG, NJW 1992, 2013, juris Rn. 32; EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 41; Urteil vom 5. November 2020 – 73087/17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55). Schon die Beurteilung, ob eine Gesinnung als rechtsextrem einzuordnen ist, ist durch Elemente des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 27, wonach nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen ist, wann ein Beitrag rechtsextrem ist). Zudem handelt es sich bei der Frage, ob eine Person überhaupt Gedanken hegt, die (aus Sicht des Betrachters) eine rechtsextreme Gesinnung ausmachen, um eine innere Tatsache. Die Behauptung, eine Person sei ein „Rechtsextremer“, basiert daher auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die ebenfalls durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind.
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bb) Die angegriffene Meinungsäußerung stellt, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, keine Schmähkritik dar, die unzulässig wäre und bei deren Vorliegen sich eine Abwägung deshalb erübrigen würde. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 30). Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 29; vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2020, 2622 Rn. 18; AfP 2017, 308 Rn. 14; jeweils mwN).
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Zwar beeinträchtigt die Bezeichnung des Klägers als „Rechtsextremer“ sein Recht auf Schutz der sozialen Anerkennung und der Berufsehre in hohem Maße. Der inhaltliche Schwerpunkt des streitgegenständlichen Beitrags liegt aber in einer Auseinandersetzung mit Versuchen von im Beitrag so bezeichneten Rechten bzw. Rechtsextremen, sich mit Linken durch Aufrufe zu gemeinsamen Protesten, die soziale Themen wie steigende Preise betreffen, zu verbünden. Als Beispiel für einen misslungenen Verbündungsversuch wird eine Demonstration in Hamburg genannt. Der streitgegenständlichen Äußerung, es seien „viele Rechtsextreme“ mit marschiert, darunter der namentlich benannte Kläger, fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug. Sie zielt nicht allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Klägers.
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cc) Folglich ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 31, 34).
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(1) Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung, die Person des sich Äußernden und des Betroffenen und der Verbreitungsgrad der Äußerung (Anzahl der Rezipienten) gehören (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 17 mwN; ähnlich st. Rspr. des EGMR, vgl. nur AfP 2025, 510 Rn. 37: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung). Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; NJW 1992, 2013 juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 43). Im öffentlichen Meinungskampf darf von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen – freilich in Grenzen, die gerade das allgemeine Persönlichkeitsrecht zieht – selbst mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 33; NJW 2022, 769 Rn. 18; NJW 1992, 2013 f., juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 44; Urteil vom 5. November 2020 – 73087/17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 42). Umgekehrt ist eine Äußerung desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegt und die Herabwürdigung der betreffenden Person in den Vordergrund tritt (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 19). Auf Seiten des Betroffenen sind insbesondere Art und Intensität des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Äußerung thematisch die Privat- oder die Sozialsphäre betrifft (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35). In letzterem Fall hat der Betroffene belastende Wirkungen weitergehend hinzunehmen, als wenn es um Beiträge über sein privates Verhalten geht (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 32 mwN). Es kann weiter erheblich sein, ob eine Äußerung in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 20). Ferner ist von Bedeutung, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht (BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 23; NJW 2021, 301 Rn. 19). Hat sich der Betroffene mit seinen Positionen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet oder zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, muss er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; AfP 2012, 549 Rn. 35 mwN).
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(2) Geht es um einem Werturteil gleichkommende und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Schlussfolgerungen über Beweggründe, Absichten oder Standpunkte eines Dritten, muss es grundsätzlich eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 31; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 28 mwN; EGMR, AfP 2016, 24 Rn. 63 f. [Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2)]). Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (Senatsurteil aaO; BVerfG aaO mwN; vgl. zum Erfordernis einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Bezeichnung eines anderen als „Nazi“ bzw. „Neo-Nazi“ auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 42; Urteil vom 5. November 2020 – 73087/17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55).
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(3) Ob nach diesen Maßstäben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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(a) Bei dem Begriff „rechtsextrem“ handelt es sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten um einen Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fallen, zum Beispiel rassistische, antisemitische und nationalistische Ideologieelemente. Der Senat stimmt weiter mit dem Berufungsgericht darin überein, dass der Begriff „rechtsextrem“ weit über das hinaus geht, was im Allgemeinen als „rechte“ politische Einstellung innerhalb des gesellschaftlichen Konsenses akzeptiert wird. Allerdings ist es im Wesentlichen durch Elemente des Dafürhaltens des jeweiligen Betrachters geprägt, wann ein Verhalten oder eine Gesinnung etwa als nationalistisch, antisemitisch und rassistisch anzusehen ist und ab wann die Grenze zum Rechtsextremismus überschritten ist. So mag eine Person, die politisch eher links steht, weniger strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer rechtsextremen Gesinnung legen als beispielsweise der Verfassungsschutz, dem für eine solche Bewertung aufgrund seiner Aufgaben und Funktionen eine unvoreingenommene und sorgfältige Untersuchung abverlangt wird.
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(b) Wie oben ausgeführt beeinträchtigt die Bezeichnung des mit vollem Namen genannten Klägers als „Rechtsextremer“ seine soziale Anerkennung und seine Berufsehre in hohem Maße. Damit ist zwar nur seine Sozialsphäre betroffen. Als Rechtsanwalt ist der Kläger aber ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Für den Ruf eines Rechtsanwalts ist es abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der auch der durchschnittliche Leser der „taz“ gehört, schwer. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Beitrag in einem Zug mit einem „NPD-Kader“ als „Rechtsextremer“ bezeichnet wird. Dies ist nicht in einer hitzigen Situation gesagt, sondern in einer Zeitung niedergeschrieben worden, die als überregionale Zeitung einen vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad hat.
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(c) Zugunsten der Beklagten ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die von ihr in dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochene Thematik, nämlich die Versuche von „Rechten“ oder „Rechtsextremen“, sich in sozialpolitischen Themen (hier: steigende Preise) mit Linken zu verbünden, „um den Staat zu destabilisieren“, von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Zudem ist der Kläger nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen nicht nur „prominenter Anwalt“, sondern ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung und hat in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen. Damit ist er eine Person, die in der Öffentlichkeit steht und ihre Meinung in die Öffentlichkeit getragen hat, so dass er sich grundsätzlich auch scharfen Reaktionen aussetzen muss.
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(d) Nach den oben genannten Maßstäben wäre in die Abwägung nun weiter einzustellen, ob es sich bei der Bewertung der Beklagten, der Kläger sei ein „Rechtsextremer“, um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt. Letzteres hat das Berufungsgericht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung, wie die Revision meint, für sich genommen rechtsfehlerhaft ist. Denn jedenfalls sind damit noch nicht, wie geboten, alle Umstände des vorliegenden Falls in die Abwägung einbezogen.
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(aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf die Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen, die entsprechende Stelle des Artikels online abgeändert und mit einer Richtigstellung versehen. Deren Inhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der besondere Umstand, dass die Beklagte nicht lediglich die geforderte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben, sondern den Beitrag korrigiert und mit einem Richtigstellungsvermerk versehen hat, lässt es zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls als möglich erscheinen, dass die Beklagte bei Abfassung des Artikels die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat.
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(bb) Der bloße Umstand als solcher, dass die Beklagte ihre Äußerung richtiggestellt hat, wirkt sich freilich als nachträgliches Verhalten auf die für die Prüfung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Beurteilung, ob ihre ursprüngliche Äußerung rechtswidrig war, nicht unmittelbar aus. Auch ist die Beklagte durch die Richtigstellung als solche nicht gehindert, dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten entgegenzusetzen, dass die ursprüngliche Äußerung rechtmäßig war; die Rechtmäßigkeit würde den Schadensersatzanspruch ausschließen.
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Die Richtigstellung spielt hier aber mittelbar und nur deshalb für die Abwägung eine Rolle, weil sie, zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls, Anlass zu Zweifeln gibt, ob die Beklagte die ursprüngliche Äußerung, so wie sie geschehen ist, überhaupt tätigen wollte. Es ist vorliegend durchaus denkbar, dass die Beklagte lediglich aussagen wollte, dass der Kläger
neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, aber stattdessen versehentlich erklärt hat, dass der Kläger zu den Rechtsextremen gehörte, die an der Demonstration teilnahmen.
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Dafür spricht neben der Richtigstellung als Reaktion auf eine bloße Unterlassungsaufforderung der Umstand, dass der angegriffene Satz: „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader […] und [… (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden“ schon dadurch eine andere Bedeutung erhalten kann, dass zwischen dem Namen des NPD-Kader und dem „und“ ein Komma eingefügt wird. Ferner spricht dafür, dass sich die Beklagte in erster Instanz noch auf den Standpunkt gestellt hat, die ursprüngliche Äußerung sei doppeldeutig gewesen.
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(cc) Sollte der Fall so liegen, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung eigentlich nur mitteilen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, wollte sie also die das Ansehen des Klägers beeinträchtigende Meinung, er sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern, hätte ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar, wie oben ausgeführt, unerheblich, was die Beklagte äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird. Bei der Abwägung kann aber ein „Erklärungsirrtum“ (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum), sollte er vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Im öffentlichen Meinungskampf darf, wie oben ausgeführt, von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Geht es um Werturteile über die Gesinnung eines anderen, dürfen diese nur nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein. Wenn aber die Beklagte sich überhaupt nicht mit dem Werturteil, der Kläger habe eine rechtsextreme Gesinnung, in die öffentliche Debatte einbringen wollte und dies nur versehentlich – letztlich durch Vergessen eines Kommas – getan hat, kann die Meinungsfreiheit in der Abwägung nicht dasselbe Gewicht haben wie sie es hätte, wenn die Beklagte sich zur Gesinnung des Klägers hätte äußern wollen. In die Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung oder deren Sanktionierung andererseits einzustellen (vgl. BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 14; NJW 2022, 769 Rn. 16). Wird die in ihrem Aussagegehalt eindeutige Äußerung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, dadurch sanktioniert, dass der Beklagten die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr dieser Äußerung auferlegt werden, so wiegt die Einbuße an Meinungsfreiheit weniger schwer, wenn feststeht, dass die Beklagte diese Äußerung gar nicht tätigen wollte und diese im Ergebnis auf einen Zeichensetzungsfehler zurückzuführen ist. In der Abwägung würde dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Beklagte nachträglich in der Abwehr des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs die nur versehentlich geäußerte Meinung als zulässig verteidigt und sie sich damit gleichsam zu eigen gemacht hat.
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(dd) Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn der Äußerung kein Versehen im Sinne eines „Erklärungsirrtums“ zugrunde gelegen haben sollte, die Richtigstellung auf das Abmahnschreiben also lediglich erfolgte, weil die Beklagte ihre Meinung über die Gesinnung des Klägers änderte oder auch nur eine weitere Auseinandersetzung mit dem Kläger vermeiden wollte. Denn dann handelte es sich um ein nachträgliches Geschehen, das sich auf die Abwägung nicht auswirken würde.
III.
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Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines „Erklärungsirrtums“ treffen kann. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob sich aus dem Inhalt der Richtigstellung Rückschlüsse ziehen lassen.
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Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Äußerung unzulässig war, wird es sich weiter mit der von den Parteien in den Vorinstanzen diskutierten Frage zu befassen haben, ob es für den Kläger als Medienanwalt erforderlich und zweckmäßig war, zur Verfolgung seiner Rechte einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245 Rn. 9; vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13; jeweils mwN). Dabei dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger fachlich ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Schreiben an die Beklagte selbst zu verfassen. Denn anders als etwa bei der Abrechnung eines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 21 f. mwN) war hier der Kläger in einem höchstpersönlichen Rechtsgut, nämlich seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung seines sozialen Ansehens und seiner Berufsehre betroffen. In solchen Fällen dürfte für die Aufforderung zur Unterlassung der Äußerung eine Personenverschiedenheit zwischen Betroffenem und anwaltlichem Vertreter zweckmäßig sein.
- Seiters
- von Pentz
- Oehler
- Müller
- Klein
