Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 21.04.2026, AZ 5 StR 110/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.04.2026, AZ 5 StR 110/26, ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR110.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 3. Dezember 2025, Az: 8 KLs 858 Js 26430/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2025 wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2025 gebildet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Angeklagte hatte vom Geschädigten unter Vorhalt eines Messers wiederholt ohne Erfolg die Herausgabe von Bargeld gefordert. Als diese nach seinem Tatplan allein beabsichtigten Drohungen erfolgslos blieben, was er erkannte, steckte er das Messer ein und der Geschädigte entfernte sich. Der Versuch war mithin fehlgeschlagen.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
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