Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung (Beschluss des BFH 5. Senat)

BFH 5. Senat, Beschluss vom 13.04.2026, AZ V B 64/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB64.25.0

§ 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Leitsatz

NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn –anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens– die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 – V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Juni 2025, Az: 5 K 786/247, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.06.2025 – 5 K 786/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Soweit der Kläger Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor.

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1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger, der sich insoweit nicht gegen die verwehrte Einsicht in einen Urteilsentwurf wendet, nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, soweit er als verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, das Finanzgericht (FG) habe ihm zu Unrecht einen Schriftsatznachlass versagt.

3

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, und die Pflicht des Gerichts, sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.11.2024 – V B 52/23, BFH/NV 2025, 168, Rz 8). Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 – V B 52/23, BFH/NV 2025, 168, Rz 9). Will das FG daher sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, muss es diesen nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 – V B 52/23, BFH/NV 2025, 168, Rz 10). Erteilt das FG einen solchen Hinweis erstmals in der mündlichen Verhandlung und ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu diesem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, „soll“ das FG auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 – V B 52/23, BFH/NV 2025, 168, Rz 10).

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b) Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch versagt wurde, dass das FG ihm einen im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025 beantragten Schriftsatznachlass verweigert hat, um sich noch zum Protokoll des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–) über die Besprechung vom 02.04.2025, das ihm in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, sowie zu den vom FG erteilten rechtlichen Hinweisen und genannten Urteilen äußern zu können.

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aa) Betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 08.05.2017 – X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 17; vom 11.11.2024 – V B 52/23, BFH/NV 2025, 168, Rz 17).

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bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Er hat im Rahmen seines Vorbringens nichts dazu ausgeführt, was er im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses noch ausgeführt hätte und dies nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wäre. Hierzu hätte insbesondere aufgrund des Umstandes Veranlassung bestanden, dass das FG in seinen Entscheidungsgründen sowohl das Protokoll des FA als auch die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidungen als nicht entscheidungserheblich angesehen hat.

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c) Vergleichbares gilt für die Behauptung des Klägers, die Erwägungen des FG, wonach eine bloße Erklärung des FA, dass die Umsatzsteuersonderprüfung abgeschlossen sei und hieraus sowohl die Beendigung des Prüfungsverfahrens an sich und auch die Durchführung einer Schlussbesprechung erledigt seien, habe keiner der Beteiligten und auch nicht das FG in der zweiten mündlichen Verhandlung angesprochen, obwohl diese Ansicht gegen die Erklärung der ersten mündlichen Verhandlung gerichtet war. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich –was jedoch erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2003 – I B 98/02, BFH/NV 2003, 1191)– nicht entnehmen, aus welchem Grund ein Anlass zu einem diesbezüglichen Hinweis des FG oder einer Andeutung der maßgeblichen Erwägungen bestanden haben soll. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Grundsatz, wonach eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gegeben sein kann, wenn ein Einzelrichter einen rechtlichen Hinweis gibt und später im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen, nur dann gilt, wenn –wie jedoch im Streitfall geschehen– nach der Erteilung des rechtlichen Hinweises kein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.2007 – X S 16/06 (PKH), BFH/NV 2008, 98).

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2. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die der Kläger darüber hinaus geltend macht, scheidet ebenfalls aus.

9

a) Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan.

10

aa) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert unter anderem, dass das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.08.2023 – XI B 89/22, BFH/NV 2023, 1322, Rz 16; vom 25.10.2023 – XI B 25/23, BFH/NV 2024, 30, Rz 3; vom 16.07.2024 – XI B 37/23, BFH/NV 2024, 1357, Rz 14). Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.01.2022 – XI B 60/20, BFH/NV 2022, 827, Rz 4; vom 31.01.2024 – IX B 120/22, BFH/NV 2024, 409, Rz 5; vom 16.07.2024 – XI B 37/23, BFH/NV 2024, 1357, Rz 15).

11

bb) Die Beschwerdebegründung enthält bereits keine Darlegung tragender Rechtssätze des FG. Das FG hat die Klage des Klägers sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger bezeichnet keine das angefochtene Urteil des FG insoweit tragenden, abstrakten Rechtssätze mit denen es von Entscheidungen anderer Gerichte im Rechtsgrundsätzlichen abweicht.

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b) Darüber hinaus ist eine Abweichung des FG von den vom Kläger angeführten BFH-Urteilen nicht gegeben.

13

aa) Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, dass das FG von dem BFH-Urteil vom 24.10.1972 – VIII R 108/72 (BFHE 109, 1, BStBl II 1973, 542) abweicht, wonach der Steuerpflichtige durch den vorzeitigen Abbruch der Betriebsprüfung in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Einstellung der Prüfungshandlungen sowie die Ablehnung der Schlussbesprechung durch die Umsatzsteuersonderprüfung stellt nach der Würdigung des FG im Streitfall keinen vorzeitigen Abbruch von Prüfungshandlungen dar, der mit dem Einspruch hätte angefochten werden können. Das FA war nicht verpflichtet, die mit Anordnung vom 03.05.2018 eingeleitete Umsatzsteuersonderprüfung fortzuführen, nachdem ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 397 der Abgabenordnung (AO) eingeleitet worden war.

14

bb) Ebenso wenig weicht das FG in dem angefochtenen Urteil von dem BFH-Urteil vom 19.08.1998 – XI R 37/97 (BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7), das der Kläger ferner anführt, im Rechtsgrundsätzlichen ab. Ein dieser Entscheidung entgegenstehender Rechtssatz, dass sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

15

cc) Eine Abweichung des FG von dem vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung weiter angeführten BFH-Urteil vom 11.12.2024 – XI R 15/21 (BFH/NV 2025, 383) ist nicht zu erkennen.

16

3. Soweit der Kläger die Frage, ob ein Anspruch auf eine Schlussbesprechung auch im Falle einer Steuerfahndungsprüfung besteht, ferner sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erachten sollte, ist diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen sind nicht verpflichtet, eine –wie im Streitfall nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vorliegende– Fahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO mit einer dem Rechtsfrieden dienenden Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO abzuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 – V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.c dd). Eine Schlussbesprechung, in der nach § 201 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern sind, ist nur dann abzuhalten, wenn –anders als im Streitfall– die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 – V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.c dd). In Bezug auf diese Rechtsprechung wirft die Beschwerde auch keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.

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4. Der Kläger hält im Kern die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2021 – IV B 16/20, BFH/NV 2021, 1060, Rz 3; vom 02.08.2024 – IV B 1/24, BFH/NV 2024, 1179, Rz 14).

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5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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