Rechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des BFH 5. Senat)

BFH 5. Senat, Beschluss vom 13.04.2026, AZ V B 35/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB35.25.0

Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 91 Abs 1 S 1 FGO, § 90 Abs 1 S 1 FGO

Leitsatz

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher im schriftlichen Verfahren mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Bei einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist ist den Beteiligten indes aufgrund der Ladung erkennbar, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 28.10.2004 – V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, und vom 03.02.2015 – V B 101/14, BFH/NV 2015, 696).

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 14. Mai 2025, Az: 4 K 525/24, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.05.2025 – 4 K 525/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), über die der Senat nach Teil A, V. Senat Nr. 1 i.V.m. Teil A, Ergänzende Regelungen, II.2. Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. c Doppelbuchst. aa des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entscheiden hat, ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –;FGO–).

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1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –;GG–, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

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a) Zwar verweist die Klägerin zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 – V B 101/14 (BFH/NV 2015, 696, Rz 4), nach dem der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) auch umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Dies bezieht sich indes –entsprechend der Verfahrenslage im damaligen Streitfall– auf Entscheidungen des Gerichts im schriftlichen Verfahren. Hier darf das Gericht nicht entscheiden, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.

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Dies gilt indes nicht für den Fall, dass das Gericht –wie im hier vorliegenden Streitfall– im Anschluss an eine Fristsetzung zur Stellungnahme für einen Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzten Frist zur mündlichen Verhandlung lädt, wie sich insbesondere aus dem im vorstehenden Senatsbeschluss in Rz 4 erwähnten Senatsbeschluss vom 28.10.2004 – V B 244/03 (BFH/NV 2005, 376) ergibt. In diesem hat der Senat für den Fall einer Ladung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der Stellungnahmefrist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sogar dann verneint, wenn –anders als im hier vorliegenden Streitfall– die Ladung zur mündlichen Verhandlung später aufgehoben wird und es im Anschluss hieran mit Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt.

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Maßgeblich für diese Unterscheidung, die auch der sonstigen BFH-Rechtsprechung entspricht (Beschluss vom 23.05.2011 – III B 178/10, BFH/NV 2011, 1389, Rz 6), ist, dass den Beteiligten im Fall der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist aufgrund der Ladung indes erkennbar ist, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt, da diese nunmehr spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 28.10.2004 – V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, unter II.2.). Sieht der Beteiligte hierin eine Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte, hat er einen Antrag auf Vertagung zu stellen, dem das Gericht im Hinblick auf die vorherige Fristsetzung im Regelfall nachzukommen haben dürfte. Demgegenüber darf der Beteiligte mangels Ladung wie auch mangels einer einer Ladung entsprechenden Äußerung des Gerichts bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren davon ausgehen, dass diese erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist ergehen wird.

6

Danach hat das Finanzgericht (FG) den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es ihr mit Verfügung vom 09.04.2025 eine Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–) bis zum 23.05.2025 gewährt, aber entgegen dieser Fristsetzung bereits aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.05.2025 durch Urteil entschieden hat. Denn die Ladungsverfügung erging erst am 16.04.2025 nach der Fristsetzung zur Schriftsatzäußerung. Die Klägerin hat die neue Fristsetzung auch entsprechend so verstanden, da sie sich zum Schriftsatz des FA mit eigenem Schriftsatz vom 06.05.2025 äußerte und zudem ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde.

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b) Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es mit Verfügung vom 16.04.2025 sowohl das Klageverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung zur mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 geladen hat. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, hat das FG jedenfalls die Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO eingehalten. Soll die Einhaltung der Ladungsfrist nicht nur die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sicherstellen, sondern auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können (BFH-Beschluss vom 29.09.2011 – IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419, Rz 3), scheidet insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Einhaltung der Ladungsfrist grundsätzlich aus. Dies gilt insbesondere im Streitfall, in dem es entscheidungserheblich allein um die Frage ging, ob das FA die Einsprüche der Klägerin wegen Verfristung zu Recht als unzulässig verworfen hatte.

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Darauf, ob –wie die Klägerin vorträgt– das FG in einem anderen Verfahren einen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 wegen des Terminverlegungsantrags des Prozessbevollmächtigten aufgrund urlaubsbedingter Verhinderung vom 14.07.2025 bis zum 25.07.2025 auf den 14.05.2025 „vorverlegte“, kommt es für den Streitfall nicht an.

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c) Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch vor, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die etwa 15 Minuten dauernde mündliche Verhandlung nicht geeignet gewesen sei, den Vortrag der Klägerin umfassend zu berücksichtigen. Wie die Klägerin selbst einräumt, handelt es sich insoweit nicht um einen eigenständigen Verstoß gegen diesen Anspruch, da die mündliche Verhandlung den Beteiligten gerade ermöglicht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auch das Wort erhalten. Ein Verfahrensfehler läge bei dieser Sachlage nur vor, wenn das FG den Beteiligten die Möglichkeit genommen hätte, sich –weitergehend als tatsächlich erfolgt– zur Sache zu äußern. Dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen.

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2. Von einer Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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