BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2026, AZ 2 BvQ 21/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260410.2bvq002126
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 – 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere vermag der Antragsteller nicht darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde beschwerdebefugt wäre.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.