Beschluss des BGH 2. Zivilsenat vom 08.04.2026, AZ II ZR 2/25

BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, AZ II ZR 2/25, ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: II ZR 2/25
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2024, Az: 11 U 244/18, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2018, Az: 411 HKO 9/17, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann                         
Bernau                         
von Selle

                      C. Fischer    
                   Adams

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