BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, AZ II ZR 2/25, ECLI:DE:BGH:2026:080426BIIZR2.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: II ZR 2/25
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2024, Az: 11 U 244/18, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2018, Az: 411 HKO 9/17, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
Wöstmann
Bernau
von Selle
C. Fischer
Adams
