Verhandlungstermin am 18. Juni 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 226/25 bis I ZR 230/25 (Auskunftsanspruch gegen Wirtschaftsauskunftei) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 18. Juni 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 226/25 bis I ZR 230/25 (Auskunftsanspruch gegen Wirtschaftsauskunftei)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum20.03.2026

Nr. 052/2026

Verhandlungstermin am 18. Juni 2026 um 9:00 Uhr in Sachen
I ZR 226/25 bis I ZR 230/25 (Auskunftsanspruch gegen Wirtschaftsauskunftei)

Der unter anderem für Ansprüche aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in fünf Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Wirtschaftsauskunftei von ihrer automatisierten Datenverarbeitung betroffenen Personen Auskunft über das der Bildung ihrer Scorewerte zugrundeliegende Verfahren erteilen muss.

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Das Bonitätsinformationssystem der Beklagten baut auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen auf. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte aufgrund der über diese gespeicherten Daten mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Scoring) nach verschiedenen Zwecken differenzierte Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte). Diese Scorewerte sollen den Kunden der Beklagten eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens ihres potentiellen Vertragspartners erlauben.

Die Beklagte erteilte den Klägern, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, im Jahr 2023 Auskunft über deren bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten sowie über deren in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelte Scorewerte. In den von der Beklagten an die Kläger übersandten Tabellen sind unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und die nach Darstellung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Datenarten nebst deren Risiko aufgeführt, dass Forderungen ausfallen. Zu diesen Rubriken finden sich jeweils Werte, Prozentzahlen und weitere Angaben, die am Tabellenende teilweise erläutert werden. Darüber hinaus wird auf im Internet abrufbare weitere Informationen zum Scoring verwiesen.

Die Kläger halten das Scoring-Verfahren der Beklagten für intransparent und die erteilten Auskünfte für unzureichend. Sie nehmen die Beklagte auf Auskunft über die Berechnung der Scorewerte sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch und stützen sich hierzu auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Landgerichte haben die Auskunftsanträge abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die landgerichtlichen Urteile teilweise abgeändert und die Beklagte jeweils zur Auskunftserteilung über die Gewichtung der die Scorewerte der Kläger am stärksten beeinflussenden Kriterien, die Aussagekraft des für diese konkret ermittelten Scorewerts und die für die Erstellung von deren Basisscorewerten genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die weitergehenden Berufungen der Kläger hat es zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte folge aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h in Verbindung mit Art. 22 DSGVO. Es liege eine automatisierte Entscheidungsfindung vor, die ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung einschließlich eines Profilings im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO beruhe. Für den Auskunftsanspruch komme es nicht darauf an, ob die Beklagte gegen Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO verstoßen habe. Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs würden maßgeblich durch das Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 DSGVO und die Betroffenenrechte nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO bestimmt. Damit die von einer automatisierten Entscheidung betroffene Person ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche effektiv geltend machen könne, habe sie ein Recht auf Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten konkret angewandt worden seien. Diese Informationen seien der betroffenen Person nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung zu stellen. Diesen Anforderungen sei die Beklagte bislang nicht in vollem Umfang nachgekommen. Sie schulde zwar nicht eine Auskunft, auf deren Grundlage die betroffene Person den nach statistischen Verfahren errechneten jeweiligen Scorewert mathematisch nachvollziehen könne. Jedoch müsse sie eine laienverständliche Information erteilen, die der betroffenen Person eine Überprüfung der Scorewerte auf Fehler und mangelnde Plausibilität ermögliche.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

I ZR 226/25

Landgericht Leipzig – Urteil vom 29. Mai 2024 – 07 O 2658/23

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 7. Oktober 2025 – 4 U 884/24

I ZR 227/25

Landgericht Chemnitz – Urteil vom 8. Januar 2025 – 1 O 1454/23

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 7. Oktober 2025 – 4 U 144/25

I ZR 228/25

Landgericht Leipzig – Urteil vom 29. Mai 2024 – 07 O 2599/23

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 7. Oktober 2025 – 4 U 883/24

I ZR 229/25

Landgericht Görlitz – Urteil vom 25. September 2024 – 1 O 100/24

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 7. Oktober 2025 – 4 U 1492/24

I ZR 230/25

Landgericht Görlitz – Urteil vom 11. April 2025 – 1 O 261/24

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 7. Oktober 2025 – 4 U 615/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 4 Nr. 4 DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

Art. 12 Abs. 1 DSGVO (Auszug)

Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person (…) alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 (…), die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; (…)

Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Art. 22 DSGVO (Auszug)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) (…)

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Karlsruhe, den 20. März 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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