Urteil des Landgerichts Ingolstadt wegen Vergewaltigung einer Praktikantin erneut aufgehoben (Pressemeldung des BGH)

Urteil des Landgerichts Ingolstadt wegen Vergewaltigung einer Praktikantin erneut aufgehoben

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum17.03.2026

Nr. 048/2026

Urteil vom 17. März 2026 – 1 StR 487/25

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24 – samt den Feststellungen wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten abermals wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil dieser am 3. Mai 2022 eine in einem seiner Unternehmen tätige 18-jährige Schülerpraktikantin veranlasst haben soll, gegen deren erkennbaren Willen an ihm den Oralverkehr durchzuführen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten auch dieses Urteil mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, weil sich die Beweiswürdigung abermals als rechtsfehlerhaft erwiesen hat.

Die Sache muss erneut verhandelt werden. Der Senat hat hierzu die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Ingolstadt – Urteil vom 28. Mai 2025 – 5 KLs 11 Js 7492/22 (2)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) …

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder…

Karlsruhe, den 17. März 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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Telefax (0721) 159-5501

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