Beschluss des BVerwG 8. Senat vom 30.06.2025, AZ 8 B 24.24

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 30.06.2025, AZ 8 B 24.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:300625B8B24.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 17. April 2024, Az: 9 C 10790/22, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 17. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Änderung eines Flurbereinigungsplans. Die Ergebnisse der Wertermittlung der einbezogenen Grundstücke wurden am 20 August 2013 festgestellt. Die Flurbereinigungsbehörde teilte den Klägern das von ihnen gewünschte Grundstück zu, auf dessen nördlicher Teilfläche Anfang 2014 ein partieller Bodenaustausch durchgeführt worden war. In der Folge begehrten die Kläger die Zuweisung einer anderen Abfindung, weil auf dem ihnen zugewiesenen Grundstück Wuchsdepressionen aufgetreten seien. Die Bewertung des Ausgleichsgrundstücks sei deshalb unzutreffend. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Wert des Ausgleichsgrundstücks sei bestandskräftig festgestellt und entspreche dem Wert des Einlagegrundstücks. Es sei deshalb nur noch zu prüfen, ob spätere Maßnahmen den Wert des Ausgleichsgrundstücks beeinträchtigt hätten. Dies könne für den durchgeführten Bodenaustausch auf der Grundlage der durchgeführten umwelttechnischen Bewertung ausgeschlossen werden. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag sei unsubstantiiert. Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Hiergegen richtet sich die auf die Rüge von Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger, die keinen Erfolg hat.

3

Der von den Klägern gerügte Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Im gerichtlichen Verfahren verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO das Gericht, nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element des Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

4

Das Vorbringen der Kläger, die omegaförmigen Wuchsdepressionen im mittleren und südlichen Bereich des Grundstücks hätten ihre Ursache nicht in dem durchgeführten Bodenaustausch, sondern in einem erhöhten Kupfergehalt oder sonstigen bei der Bewertung des Grundstücks zu berücksichtigenden Umständen, war für das Flurbereinigungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich. Es ging davon aus, die Ergebnisse der Wertermittlung seien auch gegenüber den Klägern bestandskräftig festgestellt. Einwände der Kläger gegen diese Bewertung seien deshalb, soweit sie auf vor der Ergebnisfeststellung eingetretenen Umständen beruhten, unerheblich. Den weiteren Vortrag der Kläger, der Bodenaustausch führe zu einer nicht wertgleichen Abfindung, weil die Güte des Austauschbodens nicht belegt werden könne, hat das Flurbereinigungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen als eigenständiges weiteres Vorbringen berücksichtigt und ausführlich behandelt (UA S. 20). Dabei hat es auch geprüft, ob die Bodenaustauschmaßnahme zu einer die Wertgleichheit in Frage stellenden Erhöhung des Kupfergehalts geführt haben könnte und dies unter Würdigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens verneint. Dass es der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Flurbereinigungsgericht hat bei dieser Würdigung auch nicht zwei unterschiedliche Sachverhalte vermischt. Vielmehr hat es entsprechend seiner Rechtsauffassung unterschieden zwischen Vortrag der Kläger, der wegen der bestandskräftigen Wertermittlung unerheblich war und solchem Vortrag, der sich auf später eingetretene Umstände bezog.

5

Die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen der Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages greift ebenfalls nicht durch. Hierfür ist es unerheblich, ob die Einschätzung des Flurbereinigungsgerichts zutrifft, der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag sei nicht hinreichend substantiiert gewesen. Denn das Gericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die von den Klägern begehrte Sachverhaltsaufklärung nicht entscheidungserheblich war, weil die Wertklasseneinstufung bestandskräftig festgestellt war. Hiergegen bringen die Kläger nichts vor.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kategorien: Allgemein