Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 27.06.2025, AZ 1 B 11.25, 1 B 11.25 (1 B 6.25)

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 27.06.2025, AZ 1 B 11.25, 1 B 11.25 (1 B 6.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:270625B1B11.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. März 2025, Az: 3 O 24/25, Beschluss
vorgehend VG Halle (Saale), 14. Februar 2025, Az: 7 A 64/25 HAL, Beschluss

Tenor

Der als Anhörungsrüge zu wertende Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2025 (BVerwG 1 B 6.25) wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Der Senat wertet das Vorbringen im Schreiben vom 7. Juni 2025 (bezeichnet als Beschwerde) gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2025 als Anhörungsrüge; ein anderer Rechtsbehelf ist gegen den genannten Beschluss nicht statthaft.

2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer in der Vorschrift näher bezeichneten Hochschule, sondern durch den Kläger selbst erhoben worden.

3

Die Anhörungsrüge hat auch deshalb keinen Erfolg, weil sich dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 19. Mai 2025, wonach seine Beschwerde gegen die Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Februar 2025 durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unzulässig ist, weil das Oberverwaltungsgericht eine solche Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG), keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht entnehmen lässt. Die Anhörungsrüge erschöpft sich in materiell-rechtlichen Angriffen gegen den angegriffenen Beschluss, mit denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt werden kann. Soweit der Kläger seine Einwände bereits mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht hatte, ist der Senat darauf deshalb nicht eingegangen, weil diese offensichtlich nicht durchgriffen. Namentlich kann aus der Weiterleitung einer Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht nicht auf deren Statthaftigkeit geschlossen werden; das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr auch über unzulässige Beschwerden zu entscheiden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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