Beschluss des BVerwG 5. Senat vom 26.06.2025, AZ 5 B 10.25, 5 B 10.25 (5 B 5.25)

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 26.06.2025, AZ 5 B 10.25, 5 B 10.25 (5 B 5.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B5B10.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2025, Az: 4 L 167/24, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 6. September 2024, Az: 6 A 328/23 MD, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025 (5 B 5.25) erhobene und als „weitere Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

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1. Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 18. Juni 2025 entsprechend der von ihm gewählten Bezeichnung eine (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025 erheben wollen, hat diese schon deshalb keinen Erfolg, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten (weiteren) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung – auch des Bundesverwaltungsgerichts – erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht.

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2. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 18. Juni 2025 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025 erheben möchte, wäre diese zwar innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Sie hätte aber keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob die Anforderungen an die Darlegung eines Anhörungsmangels (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) gewahrt sind. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364 <368> und vom 15. April 1980 – 1 BvR 1365/78 – BVerfGE 54, 43 <46> m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 5 B 53.09 (5 B 107.08) – juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 – 8 B 20.14 (8 B 30.13) – juris Rn. 2 jeweils m. w. N.). Gemessen daran hat der Senat das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

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Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juni 2025 – 5 B 5.25 – die Beschwerde des Klägers verworfen, weil diese unzulässig war. Dies hat der Senat selbstständig tragend darauf gestützt, dass der vom Kläger angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2025, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. September 2024 verworfen hat, nicht zu den Fällen gehört, die durch Beschwerde (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Das bedeutet, dass der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch nicht auf eine Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel hin vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache überprüft werden durfte. Sämtliches Vorbringen des Klägers, das er in seinem Schreiben vom 25. Januar 2025 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vorgetragen hat, war deshalb nicht entscheidungserheblich. Dieses Vorbringen hat der Senat zwar zur Kenntnis genommen. Er hat jedoch davon abgesehen, in den Gründen seines Beschlusses vom 10. Juni 2025 auf die für seine Entscheidung nicht bedeutsamen Aspekte einzugehen.

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3. Soweit das mit Schreiben vom 18. Juni 2025 unterbreitete Vorbringen des Klägers als Gegenvorstellung aufzufassen ist, kann dahinstehen, ob diese deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 B 24.14 – juris Rn. 2 m. w. N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung – wie hier – die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 77.16 (5 B 15.16) – juris Rn. 9 m. w. N.). Denn die Gegenvorstellung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinen Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt und eine solche auch nicht möglich ist.

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4. Unabhängig davon und überdies ist der Rechtsbehelf des Klägers auch deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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6. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren oder sonstige weitere Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit nicht mehr zu beantworten.

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