Beschluss des BVerwG 8. Senat vom 24.06.2025, AZ 8 B 23.24, 8 B 23.24 (8 B 18.23)

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 24.06.2025, AZ 8 B 23.24, 8 B 23.24 (8 B 18.23), ECLI:DE:BVerwG:2025:240625B8B23.24.0

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 15. Dezember 2022, Az: 11 K 1196/20, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 26. Juni 2024 – BVerwG 8 B 18.23 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 26. Juni 2024 verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2

Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 8 B 39.23 – juris Rn. 2 f. m. w. N.).

3

Nach diesem Maßstab hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Seine Rüge, der angegriffene Beschluss des Senats gehe auf den wesentlichen Kern seines Vortrags nicht ein, sondern habe stattdessen einen „falsche[n], andere[n] Sachverhalt entschieden“, ist nicht berechtigt. Der Kläger verkennt, dass der Senat im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen trifft. Soweit der Kläger geltend macht, eine Enteignung seines Rechtsvorgängers durch Bodenreformmaßnahmen sei juristisch ausgeschlossen gewesen, weil bereits vor dem 8. Mai 1945 die Grundbuchblätter vernichtet gewesen seien, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dabei lässt sein Vorbringen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht die Annahme, der Rechtsvorgänger des Klägers sei im Jahr 1946 besatzungsrechtlich im Zuge der Bodenreform enteignet worden, nicht „unterstellt“, sondern auf die Feststellungen des rechtskräftig abgeschlossenen vermögensrechtlichen Parallelverfahrens gestützt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Senats kann mit diesem Vorbringen nicht begründet werden.

4

Die weitere Rüge, die Ausführungen in Randnummer 5 des angegriffenen Beschlusses seien willkürlich, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Dort hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, weshalb die auf den Vorwurf aktenwidriger Feststellungen des Verwaltungsgerichts gestützte Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz den in Randnummer 4 dargelegten Voraussetzungen nicht genügt. Entgegen dem Rügevorbringen des Klägers liegt auch diesen Ausführungen keine „Unterstellung der Bodenreform“ zugrunde. Vielmehr hat der Senat darauf hingewiesen, dass es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf ankam, ob die für die Durchführung der Bodenreform vorgesehenen Verfahrensschritte korrekt abgewickelt worden waren.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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