BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 19.06.2025, AZ 1 WB 13.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:190625B1WB13.25.0
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Tatbestand
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Der Antrag betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Fachbereiches … (DP-ID …).
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Am 24. Oktober 2023 entschied der Referatsleiter … des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten anderweitig zu besetzen.
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Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die dagegen erhobene Beschwerde zurück. Der Antragsteller erfülle wie alle 404 mitbetrachteten Stabsoffiziere die als harte Kriterien festgelegten Anforderungen des Bedarfsträgers. Er sei aber nicht im Wesentlichen gleich leistungsstark beurteilt wie der ausgewählte Konkurrent. Während dieser im Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung ein „A-“ aufweise, sei der Antragsteller mit „B+“ beurteilt. Als im Wesentlichen gleich würden nur im selben nach Nr. 910 der AR A-1340/50 quotierten Wertungsbereich liegende Gesamturteile betrachtet.
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Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 vorgelegt.
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Der Antragsteller machte zunächst geltend, es heiße nunmehr, er sei für den Dienstposten mitbetrachtet worden. Sein Personalführer habe ihm aber gesagt, dies sei nicht der Fall gewesen. Sein Antrag richte sich auf Aufhebung der in Rede stehenden Auswahlentscheidung. Nach Akteneinsicht erklärte er, der Antrag werde nicht weiterverfolgt und als in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung schloss sich der Erledigungserklärung an. Eine Kostentragungspflicht des Bundes bestehe nicht. Der Antragsteller gehe offenbar selbst von der Erfolglosigkeit seines Antrages aus.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 – 1 WB 4.08 – BeckRS 2015, 54390 Rn. 8 m. w. N.).
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Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenbelastung des Bundes abzusehen. Denn die Erledigterklärung des Antragstellers kommt einer verdeckten Rücknahme des Antrags gleich, bei der dem Bund keine Kosten aufzuerlegen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 1 WB 22.16 – juris Rn. 11 m. w. N. und vom 17. Januar 2020 – 1 WDS-VR 9.19 – juris Rn. 7). Der Antragsteller hat auch nach Akteneinsicht keine durchgreifenden Einwände gegen die Ausführungen des Beschwerdebescheides geltend gemacht, nach denen seine Nichtauswahl mit den besseren Leistungen des ausgewählten Konkurrenten begründet worden ist. Hiernach ist davon auszugehen, dass er die Aussichtslosigkeit seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung erkannt und mit der Erledigungserklärung die Konsequenzen hieraus gezogen hat.
