BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 16.06.2025, AZ 1 B 38.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:160625B1B38.24.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. September 2024, Az: 11 A 3814/19, Urteil
vorgehend VG Köln, 10. Juli 2019, Az: 10 K 9176/17, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
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II. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 – juris Rn. 2, vom 10. März 2015 – 1 B 7.15 – juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 – 1 B 117.17 – juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 – 1 B 15.20 – juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
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b) Gemessen daran kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
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„ob der Zeitpunkt des bedingt durch eine körperliche, geistige [oder] seelische Krankheit oder durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hervorgerufene[n] Nichtbesitzen[s] der Fähigkeit eines Aufnahmebewerbers, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen[,] an dem Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu bemessen ist oder ob dieser Zeitpunkt für den Fall irrelevant ist, wenn wie hier das tatbestandliche Nichtvermögen erst im Laufe[…] des Verfahrens eintritt und fortbesteht“,
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keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig (aa) noch klärungsfähig (bb).
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aa) Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren erstens deshalb nicht stellen, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
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Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen ist in Fällen des Wohnsitzes des Aufnahmeantragstellers im Aussiedlungsgebiet wie im Falle der Klägerin – vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n. F. – Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F.) – der der verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieser Zeitpunkt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt abgrenzt (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113 Rn. 3 f.). Durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Mai 2008 ist festgestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2007 nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügte.
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Hinsichtlich des Wiederaufgreifensantrages der Klägerin vom 26. Oktober 2013, der nicht beschieden wurde und hinsichtlich dessen die Klägerin im Jahre 2017 Untätigkeitsklage erhoben hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verpflichtungsklage (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17.15 – BVerwGE 156, 164 Rn. 10 m. w. N.) auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Eine in der Beschwerde angeführte Entscheidung vom 16. November 2014 ist im Verfahren der Klägerin ersichtlich nicht ergangen; auch bei dem in den Akten befindlichen Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 16. September 2014 – das im Übrigen an den Vater der Klägerin adressiert ist – handelt es sich nicht um einen Ablehnungsbescheid. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach unanfechtbarer Ablehnung eines Aufnahmeantrages ein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben kann, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 und 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist demgegenüber kein Raum (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 C 26.17 – Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 25 Rn. 16). Die Klage der Klägerin kann danach nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Sprachkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die Voraussetzungen des § 51 VwVfG im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegen haben. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
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bb) Unabhängig von dem Vorstehenden ist zweitens zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung tragend darauf abgestellt hat, die Klägerin habe die im Wiederaufgreifensverfahren geltend gemachte neue Tatsache – ihre bis zur letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung im Jahr 2024 fortbestehende Sprachunfähigkeit infolge eines im April 2022 erlittenen Hirnschlags – nicht näher durch die Vorlage aussagefähiger ärztlicher Stellungnahmen belegt. Daher könne sie sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 BVFG berufen, hinsichtlich derer sie die Darlegungs- und Beweislast trage. Auch deshalb würde sich die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verlustes ihrer Sprachfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
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a) Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
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b) Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 – zeigt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Die Beschwerde führt schon keinen Rechtssatz an, der die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts trägt und einem Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen könnte. Eine derartige Abweichung liegt im Übrigen auch nicht vor. Das angefochtene Urteil ist auf die Erwägung gestützt, die Klägerin habe den von ihr selbst geltend gemachten krankheitsbedingten Verlust der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht in einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 BVFG entsprechenden Weise dargelegt. Auf die von der Beschwerde bezeichneten Rechtssätze in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kam es daher für das Oberverwaltungsgericht nicht an.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich nicht mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Beurteilung der Sprachfähigkeit der Klägerin und zu vermeintlichen Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe.
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aa) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
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bb) Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Fähigkeit der Klägerin, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ab, sondern darauf, dass sie selbst vorträgt, dazu nicht mehr in der Lage zu sein. Nur ergänzend weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass die Klägerin diese Voraussetzung auch zuvor nicht erfüllte. Sofern die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe ganz überraschend auf den am 25. April 2005 in der Deutschen Botschaft in Kiew durchgeführten Sprachtest abgestellt und darin die Behauptung einer Überraschungsentscheidung zu sehen sein sollte, kann dies bereits deswegen nicht durchgreifen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht tragend auf diesen Umstand abstellt und dessen Entscheidung folglich nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann. Unabhängig davon ist auch offensichtlich, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen musste, dass das Oberverwaltungsgericht auf diesen Umstand im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden abstellt.
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b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) im Hinblick auf die – für den Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG relevante – gesundheitliche Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit der Klägerin verletzt, namentlich indem es nicht im Wege der Amtsermittlung das vorgelegte ärztliche Dokument einem Sachverständigen zur Prüfung und Klärung der Frage übergeben habe, ob und in welchem Umfang die Sprachfähigkeit der Klägerin noch vorhanden ist oder ausgehend vom Zeitpunkt des Hirnschlags im April 2022 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht besserungsfähig war.
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aa) Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 – 8 B 58.12 – ZOV 2013, 40 und vom 18. März 2022 – 8 B 49.21 – juris Rn. 8). Zudem ist substantiiert darzulegen, dass sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen bezieht und die Entscheidung mithin auf diesem auch beruhen kann.
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bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Klägerin – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht – auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat. Im Übrigen musste eine weitere Aufklärung sich dem Berufungsgericht aber auch nicht aufdrängen. Nach dessen auf § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 BVFG gestützte Rechtsauffassung trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung; hierauf geht die Beschwerde nicht hinreichend ein und legt insbesondere nicht mit Substanz dar, weshalb die Klägerin keine aktuelle ärztliche Stellungnahme vorgelegt hat. Dass die Klägerin den vorhandenen Unterlagen, namentlich dem Entlassungsbericht vom 19. April 2022, eine andere Bedeutung beimisst als das Berufungsgericht, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Ebenso wenig bedurfte es des von der Klägerin vermissten Hinweises, dass das Berufungsgericht keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen vornehmen werde.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
