BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2025, AZ XIII ZB 33/25, ECLI:DE:BGH:2025:160625BXIIIZB33.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Paderborn, 28. April 2025, Az: 5 T 72/25
vorgehend AG Paderborn, 7. März 2025, Az: 11 XIV (B) 133/25
Tenor
Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 14. Februar 2025 angeordneten Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der im Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag, die Vollziehung der angeordneten Haft auszusetzen, ist unbegründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen keinen Erfolg haben wird. Der Senat hat die mit der Antragsschrift vorgebrachten Einwände gegen die weitere Vollziehung der Haft geprüft und diese für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere liegt der Haftanordnung ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde (§ 417 Abs. 2 FamFG). Die Prognose des Beschwerdegerichts zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die durchgeführte Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG). Zudem liegt weder ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, noch sind ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 62 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AufenthG dargelegt. Weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die der Vollziehung der Haft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG entsprechend).
Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim
Holzinger Kochendörfer
