Verhandlungstermin am 19. Februar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 138/23 (Musterfeststellungsklage – bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob eine Inkassovergütung einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der jeweils gegen Verbraucher gerichteten Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.

Verhandlungstermin am 21. Februar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 185/23, Saal N 004 (Rückschnitt einer Bambushecke) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob trotz Einhaltung der im hessischen Nachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände ein Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt einer mehr als drei Meter hohen Hecke bestehen kann. Gegebenenfalls wird auch zu klären sein, an welcher Stelle die Heckenhöhe zu messen ist, wenn das Grundstück des Nachbarn tiefer liegt als das Grundstück, auf dem sich die Hecke befindet.

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) wegen fehlender Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden – zudem mangelnde Beschwerdebegründung – hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der „Volksstimmen-Partei-Deutschland (VPD)“ unzulässig – Tenorbegründung (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 22.01.2025, AZ 2 BvC 3/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250122.2bvc000325Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 18 Abs 4 S 1 Buchst a BWahlG