
Beschluss des BSG vom 21.01.2025, AZ B 1 KR 30/24 BH
Beschluss vom 21.01.2025, AZ B 1 KR 30/24 BH, ECLI:DE:BSG:2025:210125BB1KR3024BH0
Beschluss vom 21.01.2025, AZ B 1 KR 30/24 BH, ECLI:DE:BSG:2025:210125BB1KR3024BH0
Beschluss vom 21.01.2025, AZ 11 VR 7/24, 11 VR 7/24 (11 A 16/24), ECLI:DE:BVerwG:2025:210125B11VR7.24.0
Beschluss vom 21.01.2025, AZ B 9 SB 31/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:210125BB9SB3124B0
Beschluss vom 21.01.2025, AZ B 9 SB 39/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:210125BB9SB3924B0
Beschluss vom 21.01.2025, AZ 6 StR 634/24, ECLI:DE:BGH:2025:210125B6STR634.24.0
Beschluss vom 21.01.2025, AZ 1 StR 475/23, ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR475.23.0
Beschluss vom 10. Dezember 2024 – II ZR 39/24
Beschluss vom 9. Januar 2025 – 2 StR 291/24
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes zulässig ist, nach der die volle Vergütung bereits mit der Studienplatzzusage gezahlt werden muss.
Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. | Die Revision des Beklagten hatte vor dem Senat keinen Erfolg. Die nachgemeldete Forderung des Klägers ist – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben – nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind und bleiben – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger – Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 18a Satz 1 BetrAVG*. Es handelt sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergibt die Auslegung des § 18a BetrAVG.