BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 21.01.2025, AZ 6 StR 634/24, ECLI:DE:BGH:2025:210125B6STR634.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 6. Juni 2024, Az: 501 KLs 8/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 6. Juni 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Herstellen und Führen eines verbotenen Gegenstandes, bei dem leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit „vorsätzlichem Herstellen, Besitzen und Führen eines verbotenen Gegenstands, bei dem leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann“, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes hat zu entfallen.
3
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen füllte der Angeklagte auf offener Straße eine leere Bierflasche zur Hälfte mit zuvor gekauftem Brennspiritus und steckte ein Stück Stoff als Lunte in die Flasche. Sodann begab er sich zu Fuß in die Nähe eines Imbisses. Obgleich es ihm nicht gelang, die Lunte zu entzünden, warf er die präparierte Flasche in dessen Richtung, wo sie eine Scheibe traf, die beschädigt wurde. Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte neben den in Tateinheit stehenden Tatbeständen der Sachbeschädigung und des vorsätzlichen unerlaubten Herstellens sowie Führens eines verbotenen Gegenstandes auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 WaffG verwirklicht hat. Übt der Täter, wie hier, die tatsächliche Gewalt über eine verbotene Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus, so führt er sie. Das Führen verdrängt in diesem Fall die Umgangsform des Besitzes. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die verbotene Waffe auch innerhalb der vorbezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2024 – 6 StR 599/23; vom 25. Januar 2023 – 3 StR 353/22, Rn. 11). Hieran fehlt es.
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Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, zumal der Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist.
5
2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Tiemann
Wenske von Schmettau