Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung (Beschluss des BAG 8. Senat)
Beschluss vom 05.12.2024, AZ 8 AZR 21/24 (A), ECLI:DE:BAG:2024:051224.B.8AZR21.24A.0
Beschluss vom 05.12.2024, AZ 8 AZR 21/24 (A), ECLI:DE:BAG:2024:051224.B.8AZR21.24A.0
Beschluss vom 05.12.2024, AZ III ZR 364/23, ECLI:DE:BGH:2024:051224BIIIZR364.23.0
Beschluss vom 05.12.2024, AZ 5 StR 657/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR657.24.0
Beschluss vom 05.12.2024, AZ 5 StR 589/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR589.24.0
Urteil vom 05.12.2024, AZ I ZR 38/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224UIZR38.24.0§ 5 Abs 1 Nr 1 S 1 LÖG NW, § 4 Abs 2 S 1 LÖG NW, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG
Urteil vom 05.12.2024, AZ IX ZR 122/23, ECLI:DE:BGH:2024:051224UIXZR122.23.0§ 133 InsO, § 142 Abs 1 InsO
Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23
Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind. | Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24
Urteil vom 5. Dezember 2024 – I ZR 38/24