Beschluss des BVerwG 9. Senat vom 01.10.2024, AZ 9 B 29/23
Beschluss vom 01.10.2024, AZ 9 B 29/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B9B29.23.0
Beschluss vom 01.10.2024, AZ 9 B 29/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B9B29.23.0
Beschluss vom 01.10.2024, AZ 1 StR 392/24, ECLI:DE:BGH:2024:011024B1STR392.24.0
Urteil vom 01.10.2024, AZ KZR 60/23, ECLI:DE:BGH:2024:011024UKZR60.23.0§ 1 GWB 2005, § 33 Abs 3 GWB 2005, § 1 GWB 1999, § 33 GWB 1999, § 33g Abs 1 GWB
Urteil vom 01.10.2024, AZ 1 BvR 1160/19, ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241001.1bvr116019Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 5 GG, Art 73 Abs 1 Nr 9a GG, Art 73 Abs 1 Nr 10a GG
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat. | Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die ua. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält die Beklagte am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ist zum 1. Juli 2018 auf die Beklagte übergegangen.
Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus. Die Pfändung von körperlichen Sachen hat hingegen an Bedeutung verloren. Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalb sollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen übertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat heute seinen Jahresbericht zum Bürokratieabbau und zur besseren Rechtsetzung sowie zur Digitalisierung der Verwaltung an den Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann übergeben.
Beschluss vom 24. September 2024 – 4 StR 175/24
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat heute seinen Jahresbericht zum Bürokratieabbau und zur besseren Rechtsetzung sowie zur Digitalisierung der Verwaltung an den Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann übergeben.
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 18 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG dem Bundeskriminalamt die Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund erlaubt, sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sind. Bis zur Neuregelung, längstens bis zum 31. Juli 2025, gelten die Vorschriften mit bestimmten Maßgaben fort. Im Übrigen bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.