Einzelne gesetzliche Regelungen des BKAG (RIS: BKAG 2018) teilweise verfassungswidrig – Eingriffsschwelle bzgl heimlicher Überwachung von Kontaktpersonen (§§ 45 Abs 1 S 1 Nr 4 BKAG 2018) genügt nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne – Gleiches gilt für das Fehlen einer angemessenen Speicherschwelle und ausreichender Vorgaben zur Speicherdauer bzgl der Erlaubnis zur Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund (§§ 18 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 iVm 13 Abs 3, 29 BKAG 2018) – Befugnis zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem des BKA (§§ 16 Abs 1 iVm 12 Abs 1 S 1 BKAG 2018) genügt in Zusammenschau mit den gesetzlichen Löschungsvorgaben den verfassungsrechtlichen Anforderungen – Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Vorschriften bis längstens 31.07.2025 nach Maßgabe der Gründe (Urteil des BVerfG 1. Senat)

Urteil vom 01.10.2024, AZ 1 BvR 1160/19, ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241001.1bvr116019Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 5 GG, Art 73 Abs 1 Nr 9a GG, Art 73 Abs 1 Nr 10a GG

Überlassungshöchstdauer – Betriebsübergang auf Entleiherseite (Pressemeldung des BAG)

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat. | Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die ua. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält die Beklagte am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ist zum 1. Juli 2018 auf die Beklagte übergegangen.

Stärkung der Rolle der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung (Pressemeldung des BMJV)

Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur körperliche Sachen pfänden können sondern auch Geldforderungen. Bislang ist die Vollstreckung in Geldforderungen den Vollstreckungsgerichten vorbehalten. Sie macht mittlerweile einen Großteil der Vollstreckungsverfahren aus. Die Pfändung von körperlichen Sachen hat hingegen an Bedeutung verloren. Durch die Übertragung der Zuständigkeit werden bei den Vollstreckungsgerichten, konkret bei den Rechtspflegern am Amtsgericht, Kapazitäten frei. Deshalb sollen ihnen fortan bundesweit Geschäfte in Nachlass- und Teilungssachen übertragen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.

Einzelne gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG) und Datenspeicherung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BKAG) sind in Teilen verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 18 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG dem Bundeskriminalamt die Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund erlaubt, sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sind. Bis zur Neuregelung, längstens bis zum 31. Juli 2025, gelten die Vorschriften mit bestimmten Maßgaben fort. Im Übrigen bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.