Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer außensteuerrechtlichen Angelegenheit (Anwendung des § 1 Abs 1 AStG im Falle der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung) – Rüge einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG nicht hinreichend substantiiert (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.08.2024, AZ 2 BvR 2002/20, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240805.2bvr200220Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 1 AStG

Begründung der einstweiligen Anordnung zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Ungarn (Pressemeldung des BVerfG)

Am heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats die Begründung des am 28. Juni 2024 bekanntgegebenen Beschlusses veröffentlicht, mit dem sie die Übergabe eines deutschen Staatsangehörigen, des Antragstellers, an die ungarischen Behörden im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin angewiesen hatte, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken (vgl.
Pressemitteilung Nr. 55/2024 vom 28. Juni 2024).