BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 17.07.2024, AZ 2 B 14/24, 2 B 14/24 (2 C 13/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Januar 2024, Az: 11 L 1/23, Urteil
vorgehend VG Magdeburg, 8. Juni 2023, Az: 15 A 31/22 MD, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat – ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage – Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.