Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Aussetzung einer Zwangsräumung – Gesundheitsrisiken eines der Räumungsschuldner – Folgenabwägung bei kurzfristiger Verfügbarkeit einer Ersatzwohnung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 17.11.2022, AZ 2 BvR 2013/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221117.2bvr201322Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Feststellung getroffen, dass eine Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nach Art. 100 Abs. 3 GG zur Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. Oktober 2020 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) unzulässig ist.

Soziales

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – Verfahrensfehler – Sachverhaltsaufklärung im Rahmen von Verfahren betreffend Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung – Beiziehung von Gutachten aus früheren Verfahren bei der Ermittlung berufskundlicher Tatsachen als zulässiges Beweismittel (Beschluss des BSG 5. Senat)

Beschluss vom 16.11.2022, AZ B 5 R 112/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:161122BB5R11222B0§ 43 SGB 6, § 103 SGG, § 106 SGG, § 118 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Informationen für Presse und Medien (Pressemeldung des BMJV)

Der Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann hat seine Amtskolleginnen und –kollegen der G7-Staaten am 28. und 29. November zu einem Treffen nach Berlin eingeladen. Ein solches Format der Justizministerinnen und Justizminister wird erstmalig stattfinden. Arbeitsschwerpunkt des Treffens werden die in der Ukraine begangenen völkerstrafrechtlichen Kernverbrechen sein. Die Koordination der Ermittlungen zu diesen Verbrechen soll Informationen für Presse und Medien (Pressemeldung des BMJV)

Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.