Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 – und vom 20. April 2022 – 2 BvR 1713/21 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer – im Verfahren 2 BvR 1713/21 zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden, im Verfahren 2 BvR 2069/21 zum Zwecke der Strafverfolgung in die Türkei – für zulässig erklärt wurden.

Die angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die den Entscheidungen zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bislang nicht geklärt sind, hätten die Fachgerichte gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union absehen dürfen.

Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 20a IfSG gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde – Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2022, AZ 1 BvR 625/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220502.1bvr062522§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 20a IfSG