Beschluss des BPatG München 5. Senat vom 26.07.2021, AZ 5 Ni 33/18 (EP)
Beschluss vom 26.07.2021, AZ 5 Ni 33/18 (EP), ECLI:DE:BPatG:2021:260721B5Ni33.18EP.0
Beschluss vom 26.07.2021, AZ 5 Ni 33/18 (EP), ECLI:DE:BPatG:2021:260721B5Ni33.18EP.0
Beschluss vom 26.07.2021, AZ 5 PB 11/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:260721B5PB11.20.0
Beschluss vom 26.07.2021, AZ 4 B 32/20, ECLI:DE:BVerwG:2021:260721B4B32.20.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, in der Werbung für eine Show, in der Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, den Namen der Sängerin und das Bildnis einer Doppelgängerin zu verwenden.
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, das ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes, stark sanierungsbedürftiges Parkhaus betrifft. Die klagende Teileigentümerin wehrt sich gegen einen Mehrheitsbeschluss, mit dem aus Sicherheitsgründen ein Nutzungsverbot für das Parkhaus verhängt worden ist, ohne dass eine Sanierung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen ist.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung des früheren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 zu entscheiden.