Beschluss des BVerwG 1. Wehrdienstsenat vom 09.07.2021, AZ 1 W-VR 6/21
Beschluss vom 09.07.2021, AZ 1 W-VR 6/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:090721B1WVR6.21.0
Beschluss vom 09.07.2021, AZ 1 W-VR 6/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:090721B1WVR6.21.0
Beschluss vom 09.07.2021, AZ IX B 67/20, ECLI:DE:BFH:2021:B.090721.IXB67.20.0§ 17 EStG 2009, § 20 Abs 9 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2009
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) richteten. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben.