Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Eilrechtsschutz (§ 80 Abs 5 VwGO) im beschleunigten Verfahren gem § 36 Abs 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ohne Abwarten der angekündigten Antragsbegründungsschrift verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, AZ 2 BvR 1532/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.2bvr153220Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 S 5 AsylVfG 1992

Anmeldefrist für Thomas Cook-Ausgleichszahlungen endet am Sonntag, 15. November 2020 (Pressemeldung des BMJV)

Einmal registrierte Reisende können Dokumente auch nach Anmeldeschluss nachreichen Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2019 entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen. Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Anmeldefrist für Thomas Cook-Ausgleichszahlungen endet am Sonntag, 15. November 2020 (Pressemeldung des BMJV)

Bisheriger Leiter der Staatsanwaltschaft Rostock Andrés Ritter zum stellvertretenden Europäischen Generalstaatsanwalt gewählt (Pressemeldung des BMJV)

Europäische Staatsanwaltschaft wird Betrugs- und Korruptionstaten verfolgen, die der Europäischen Union schaden Das Kollegium der neu eingerichteten Europäischen Staatsanwaltschaft hat Andrés Ritter zum stellvertretenden Europäischen Generalstaatsanwalt gewählt. Er war bisher Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Rostock. Weiterer Stellvertreter der Europäischen Generalstaatsanwältin Laura Kövesi wird der italienische Staatsanwalt Danilo Ceccarelli. Der stellvertretende Europäische Generalstaatsanwalt Andrés Ritter erklärt: Bisheriger Leiter der Staatsanwaltschaft Rostock Andrés Ritter zum stellvertretenden Europäischen Generalstaatsanwalt gewählt (Pressemeldung des BMJV)

Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY 9 – Eilantrag bzgl Kinos und Freizeiteinrichtungen mangels Rechtswegerschöpfung bereits teilweise unzulässig – Folgenabwägung hinsichtlich der Untersagung des Gastronomiebetriebs (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2020, AZ 1 BvR 2530/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201111.1bvr253020§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 CoronaVV BY 9, § 11 Abs 1 S 2 CoronaVV BY 9, § 13 Abs 1 CoronaVV BY 9