Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler Öffentlichkeits- und Erinnerungsarbeit (Pressemeldung des BVerfG)

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die Äußerungen des Münchner Oberbürgermeisters betraf. Dieser hatte auf eine schriftliche Eingabe einer Privatperson hin das Ausstellungskonzept des Dokumentationszentrums über die Geschichte Münchens in der Zeit des Nationalsozialismus (NS-Dokumentationszentrum) in Schutz genommen und die fehlende Einbeziehung der wissenschaftlichen Werke des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen des kommunalen Wahlbeamten die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten haben. Die insoweit geltenden Maßstäbe sind von den besonderen Neutralitätsanforderungen zu unterscheiden, die für amtliche Äußerungen von Regierungsmitgliedern im parteipolitischen Wettbewerb gelten.

Eilantrag zum Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein mangels hinreichender Begründung unzulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.

Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines nebenberuflichen Journalisten gegen die Beschlagnahme seiner Fotoausrüstung – Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) nicht ausgeschlossen – einstweilige Herausgabe des Fotoapparats angeordnet (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 22.10.2020, AZ 1 BvR 1949/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201022.1bvr194920Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 94 Abs 1 StPO, § 94 Abs 2 StPO