Ablehnung der nachträglichen PKH-Gewährung sowie der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – Stattgabe der fachgerichtlichen Hauptsacheklage erlaubt keinen Schluss auf Erfolgsaussicht des fachgerichtlichen Eilantrags, dessen Ablehnung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war (Prozesskostenhilfebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Prozesskostenhilfebeschluss vom 31.10.2020, AZ 2 BvR 1988/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201031.2bvr198818§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung fordert ggf Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Klärung des Umfangs der Schulpflicht – Verfassungsbeschwerde bzgl Geldbuße wegen Verletzung der Schulpflicht im Zusammenhang mit dem Besuch einer Moschee unzulässig (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2020, AZ 1 BvR 1070/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201030.1bvr107019Art 4 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 20 Abs 1 S 1 SchulG SH 2007, § 20 Abs 2 Nr 1 SchulG SH 2007

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache – mangelnde Kausalität zwischen Suizidgefahr des Schuldners und angegriffenem Zuschlagsbeschluss (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2020, AZ 2 BvR 1893/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201030.2bvr189320Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO

Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin abgelehnt (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) am 22. November 2020 richtete, abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Ungeachtet dessen wurden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt.