Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 1178/22
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 1178/22, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR1178.22.0
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 1178/22, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR1178.22.0
Beschluss vom 03.09.2025, AZ 2 StR 156/24, ECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156.24.0
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 26/24, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR26.24.0
Urteil vom 03.09.2025, AZ VIa ZR 244/23, ECLI:DE:BGH:2025:030925UVIAZR244.23.0
Nr.164/2025
Die Bundesregierung will den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu Schuldnerberatungsstellen sicherstellen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Er soll EU-Vorgaben zur Schuldnerberatung umsetzen und flankiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der ebenfalls heute beschlossen wurde.
Zur Sicherung einer störungsfreien und flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sollen Bund und Länder in einigen Bereichen regeln können, dass Akten noch bis zum 1. Januar 2027 in Papierform fortgeführt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Gesetzentwurf trägt das BMJV vorgetragenen Anliegen aus Justiz und Ländern Rechnung.
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Verbessert werden soll der Verbraucherschutz insbesondere bei Geschäften nach dem Modell „Buy now pay later“ („Jetzt kaufen, später bezahlen“). Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat. Der Gesetzentwurf geht zurück auf die EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben nutzt der Gesetzentwurf Spielräume aus, um Bürokratie und zu weitreichende Regelungen zu vermeiden. Vorgesehen ist insbesondere auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei Allgemein-Verbraucherkreditgeschäften; solche Verträge sollen künftig z.B. auch online abgeschlossen werden können.
Für Werbung mit Umweltaussagen (z.B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“) sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat.
Urteil vom 02.09.2025, AZ X R 12/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.020925.XR12.23.0§ 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 52d S 2 FGO, § 56 Abs 2 S 3 FGO, Art 19 Abs 4 GG
Der Termin zur mündlichen Anhörung am 23. September 2025, 12:00 Uhr, wurde aufgehoben. Der Betriebsrat hat die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
Beschluss vom 02.09.2025, AZ 1 C 20.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:020925B1C20.24.0
Beschluss vom 02.09.2025, AZ VIa ZR 87/24, ECLI:DE:BGH:2025:020925BVIAZR87.24.0§ 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV
Beschluss vom 02.09.2025, AZ VIa ZR 1104/23, ECLI:DE:BGH:2025:020925BVIAZR1104.23.0
Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2025, AZ 2 BvR 1279/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250902.2bvr127925§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG
Der Termin zur mündlichen Anhörung am 23. September 2025, 12:00 Uhr, wurde aufgehoben. Der Betriebsrat hat die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
| Herr Dr. Biebl hat sich im Präsidium und im Verein der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts mit Tatkraft und Geschick für die Belange des richterlichen Kollegiums eingesetzt. Er genießt wegen seiner freundlichen und zugewandten Art bei allen Angehörigen des Bundesarbeitsgerichts hohe Wertschätzung. Das Bundesarbeitsgericht verliert mit ihm eine exzellente Richterpersönlichkeit.
Beschluss vom 01.09.2025, AZ IX ZB 1/24, ECLI:DE:BGH:2025:010925BIXZB1.24.0