Mehr Biss für die Bilanzkontrolle, schärfere Regeln für Abschlussprüfer (Pressemeldung des BMJV)

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt dazu: „Mit dem neuen Gesetz stärken wir die Qualität der gesetzlichen Abschlussprüfung mit einem Bündel von Maßnahmen. Wir erhöhen die Unabhängigkeit Mehr Biss für die Bilanzkontrolle, schärfere Regeln für Abschlussprüfer (Pressemeldung des BMJV)

Bundesregierung treibt Digitalisierung des Finanzplatzes voran (Pressemeldung des BMJV)

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom Bundeskabinett beschlossen Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt dazu:“Die Digitalisierung des Finanzmarkts ist bereits weit fortgeschritten und wird durch die Nutzung von Technologien Bundesregierung treibt Digitalisierung des Finanzplatzes voran (Pressemeldung des BMJV)

Bundeskabinett beschließt Gesetz für faire Verbraucherverträge (Pressemeldung des BMJV)

Stärkung der Wahlfreiheit und besserer Schutz vor aufgedrängten Verträgen Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:„Ob untergeschobene Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten: Verbraucherinnen und Verbraucher werden viel zu häufig über den Tisch gezogen und benachteiligt. Mit der heute Bundeskabinett beschließt Gesetz für faire Verbraucherverträge (Pressemeldung des BMJV)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen wegen eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Versagung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland, zuletzt durch den Bundesgerichtshof, richtete. Im September 2009 wurden in Kunduz (Afghanistan) bei einem Luftangriff, der von einem Oberst der Bundeswehr angeordnet worden war, auch zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt. Die Beschwerdeführer erhoben – in allen Instanzen erfolglos – Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Angehörige von bei dem Luftangriff getöteten Opfern und machten Amtshaftungsansprüche geltend. Die Kammer führt aus, dass die Versagung unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierender Ansprüche sowie die Verneinung einer Amtspflichtverletzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Offen ließ die Kammer allerdings, ob die Gewährung von Amtshaftungs-, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen vom Gesetzgeber generell ausgeschlossen werden kann.

(Sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler gem § 160 Abs 2 Nr 3 SGG – Prozessurteil anstelle einer Sachentscheidung – Verwerfung wegen Unzulässigkeit: kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage – berechtigtes Feststellungsinteresse – isolierte Feststellungsklage – Unzumutbarkeit eines weiteren Zuwartens – Unsicherheiten über die Rechtslage in der Verwaltungsentscheidung – Prozessurteil: Unerheblichkeit von zusätzlichen Ausführungen des Gerichts zur Begründetheit der Klage) (Beschluss des BSG 2. Senat)

Beschluss vom 15.12.2020, AZ B 2 U 142/20 B, ECLI:DE:BSG:2020:151220BB2U14220B0§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG, § 56 SGG

Nichtannahmebeschluss: Zum Richtervorbehalt bzgl einer polizeilichen Ingewahrsamnahme – hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der Versagung von Rechtsschutz bzgl einer polizeilichen Ingewahrsamnahme sowie eines hierauf beruhenden Kostenbescheides – allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2020, AZ 1 BvR 2824/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201215.1bvr282418Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 S 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG