Freispruch unter Vorbehalt – Paradigmenwechsel im Hau-Ruck-Verfahren zu Lasten Verfahrensbeteiligter (Pressemeldung der BRAK)
BRAK kritisiert übereiltes Vorpreschen bei Änderungen am Doppelbestrafungsverbot ohne Beteiligung der Verbände.
BRAK kritisiert übereiltes Vorpreschen bei Änderungen am Doppelbestrafungsverbot ohne Beteiligung der Verbände.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs wird über den Fortgang des Verfahrens über die Revisionen im NSU-Prozess (3 StR 441/20) voraussichtlich im Laufe des Monats August 2021 im Wege einer Pressemitteilung informieren.
Mit teilweise veröffentlichten Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts weitere 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Ausgangsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 („Beschränkungen kultureller Einrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG („Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen“), gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“ und „Testpflicht“), gegen § 73 Abs. 1a IfSG („Bußgeldkatalog“) sowie gegen § 28c IfSG in Verbindung mit der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung („Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“) richteten. Soweit die Beschlüsse inhaltlich begründet wurden, sind diese auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Soweit die zuständigen Kammern gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen haben, werden diese Entscheidungen nicht gesondert veröffentlicht. Damit ist nicht entschieden, ob die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021) und die Prüfung weiterer Regelungen des § 28b IfSG, die Gegenstand verschiedener Eilentscheidungen von Kammern des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021), bleibt den dort genannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Anlässlich des 70-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts beginnt heute in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) eine fünfteilige Diskussionsreihe „bpb:forum spezial“. Bis September nehmen fünf Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sowie weitere Gäste teil, um über verfassungsrechtliche Themen zu sprechen. Zum Auftakt wird Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan) heute um 18 Uhr gemeinsam mit Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio unter Moderation der Leiterin der ARD-Rechtsredaktion/Hörfunk Gigi Deppe zu der Frage „Wie schützen Sie die Menschenwürde, Frau Prof. Dr. Baer?“ diskutieren.
Beschluss vom 01.06.2021, AZ XI B 27/20, ECLI:DE:BFH:2021:B.010621.XIB27.20.0§ 4 Nr 16 S 1 Buchst l UStG 2005 vom 18.07.2017, § 4 Nr 16 S 2 UStG 2005 vom 18.07.2017, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2018
Beschluss vom 01.06.2021, AZ 1 W-VR 3/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:010621B1WVR3.21.0
Urteil vom 01.06.2021, AZ X ZR 8/20, ECLI:DE:BGH:2021:010621UXZR8.20.0Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, Art 12 Abs 1 S 2 EGV 261/2004, Art 14 Abs 5 EURL 2015/2302, § 249 Abs 1 BGB, § 651f Abs 2 aF BGB
Nichtannahmebeschluss vom 01.06.2021, AZ 1 BvR 927/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210601.1bvr092721Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EpiBevSchG 4
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die einem Konkurrenzunternehmen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilte Zulassung für ein Tierarzneimittel zurückgewiesen. Weder der Zulassungsbescheid noch die ihn bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteile verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 16 GRCh. Da nicht nur die Auslegung der im Grundgesetz verbürgten Grundrechte im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie ihrer höchstrichterlichen Konkretisierung erfolgen müsse, sondern auch die Auslegung der Charta der Grundrechte unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in Gestalt ihrer höchstrichterlichen Konkretisierung, führe die Heranziehung von Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 16 GRCh jedenfalls im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis.
Ab dem 1. Juni verfolgt die neu gegründete Strafverfolgungsbehörde Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts Ab dem 1. Juni 2021 beginnt die Europäische Staatsanwaltschaft erstmals mit der Aufnahme eigener Ermittlungsverfahren. Die neue EU-Strafverfolgungsbehörde ist die weltweit erste supranationale Staatsanwaltschaft, die unmittelbar grenzüberschreitend ermitteln kann. Sie ist unabhängig und wird Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der … Europäische Staatsanwaltschaft: Neues Kapitel im Kampf gegen Finanzbetrug und Korruption in der EU beginnt (Pressemeldung des BMJV)
Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2021, AZ 2 BvR 648/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210531.2bvr064821§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2021, AZ 1 BvR 1211/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210531.1bvr121121Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, §§ 1901ff BGB, § 1896 BGB, § 1901 BGB
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.05.2021, AZ 1 BvR 794/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210531.1bvr079421Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EpiBevSchG 4
Anlässlich des 22. Deutsch-Französischen Ministerrates hat sich Bundesjustizministerin Christine Lambrecht mit ihrem französischen Amtskollegen Éric Dupond-Moretti zu verschiedenen Themen ausgetauscht. Das Gespräch wurde im Rahmen einer Videokonferenz geführt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:„Ich freue mich, dass ich im Rahmen des Deutsch-Französischen Ministerrates abermals die Gelegenheit zu einem fachlichen Austausch mit meinem französischen Kollegen Éric Dupond-Moretti hatte. … Bilaterales Gespräch im Bereich Justiz im Rahmen des Deutsch-Französischen Ministerrats (Pressemeldung des BMJV)
Junge Menschen sind in sozialen Netzwerken sehr aktiv. Als Verbraucherinnen und Verbraucher haben sie jedoch wenig Einfluss auf jugend- und verbrauchergerechte Regeln in diesen Netzwerken. Der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bieten mit einem Projekt Jugendlichen den Raum, Forderungen an die Betreiber der Netzwerke zu formulieren. Im Projekt … Gemeinsam für mehr soziale digitale Verantwortung (Pressemeldung des BMJV)
Beschluss vom 28.05.2021, AZ VIII B 103/20, ECLI:DE:BFH:2021:B.280521.VIIIB103.20.0Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO
Beschluss vom 28.05.2021, AZ 2 VR 4/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR4.21.0
Beschluss vom 28.05.2021, AZ 2 VR 1/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR1.21.0
Beschluss vom 28.05.2021, AZ 2 VR 2/21, ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR2.21.0
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob Influencerinnen verpflichtet sind, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind […] der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung); […]