Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“ – juris: EpiBevSchG 4) – Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß und damit im Ergebnis verfassungsrechtlich gerechtfertigt (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 19.11.2021, AZ 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21
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, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211119.1bvr078121
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG

Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz – § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF vom 22.04.2021 formell und materiell verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 19.11.2021, AZ 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211119.1bvr097121Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG

BRAK fordert von neuer Regierung ausgewogenen Pakt für den Rechtsstaat (Pressemeldung der BRAK)

Anwaltschaft muss endlich berücksichtigt werden! Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nimmt die sich dem Ende zuneigenden Koalitionsverhandlungen zum Anlass, ihre Forderung nach einer Neuauflage des Pakts für den Rechtsstaat unter Einbeziehung der Anwaltschaft gegenüber der künftigen Regierung zu wiederholen. Dass ein Bestehen auf den bereits veröffentlichten Forderungen dringend notwendig ist, hat nicht zuletzt die Herbstkonferenz der Justizministerinnen BRAK fordert von neuer Regierung ausgewogenen Pakt für den Rechtsstaat (Pressemeldung der BRAK)

Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz (Pressemeldung des BGH)

Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 106/20 – Kabel-TV-AnschlussNr. 24″Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;§ 43b TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung