Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden der Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers
Dr. Helmut Kohl (fortan: „Erblasser“) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Klagen auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung betrafen.

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Beschränkungen der Anpassung des Versorgungsausgleichs (§ 37 Abs 2 VersAusglG) wegen Subsidiarität unzulässig – Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens gem § 51 VersAusglG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2022, AZ 1 BvR 1213/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221214.1bvr121322Art 94 Abs 2 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG