Buchpräsentation „Justiz im Umbruch – Die Geschichte des Bundesgerichtshofes 1950 bis 1965“ (Pressemeldung des BGH)

Im Bundesgerichtshof ist heute das von dem Zeithistoriker Prof. Dr. Michael Kißener und dem Rechtshistoriker Professor Dr. Andreas Roth (beide Johannes Gutenberg – Universität Mainz) verfasste Werk „Justiz im Umbruch – Die Geschichte des Bundesgerichtshofes 1950 bis 1965“ vorgestellt worden. Die im Verlag de Gruyter Oldenbourg, Berlin, erschienene zweibändige Publikation gibt als Ergebnis mehrjähriger interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen Zeit- und Rechtsgeschichte einen quellenfundierten Einblick in Aufbau, Funktionsweise und Personal des obersten deutschen Gerichts in Zivil- und Strafsachen seit dessen Gründung im Jahre 1950 bis in die erste Hälfte der 1960er Jahre und beleuchtet zugleich die frühe Rechtsprechung des Gerichts bis 1968.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen (Pressemeldung des BAG)

Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind. | Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.