Verhandlungstermin am 27. April 2021, 9.00 Uhr, Sitzungssaal E 101 – XI ZR 26/20 – (Wirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren) (Pressemeldung des BGH)
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird, nachdem sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs mit einer ähnlichen Klausel befasst hat (EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, „DenizBank“, WM 2020, 2218 ff.), über die Wirksamkeit von Klauseln zu entscheiden haben, die unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der AGB einer Bank fingieren.






