ZivilR

Aufhebung des Verhandlungstermins vom 28. April 2021, 9.00 Uhr – VIII ZR 275/19 (Anspruch auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?) (Pressemeldung des BGH)

Der Senat hat den in dieser Sache zunächst anberaumten Termin (siehe Pressemitteilung 41/2021) aufgehoben, weil beabsichtigt ist, etwa für Juni oder Juli 2021 einen umfangreicheren Verhandlungstermin mit mehreren ähnlich gelagerten Verfahren anzuberaumen, in denen die Kläger nach dem Kauf eines mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU 5 ausgestatteten Fahrzeugs die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs begehren.

Markenbeschwerdeverfahren – „vitafy essentials (Wort-Bild-Marke)/vitafit (Unionsbildmarke)“ – zur Einrede mangelnder Benutzung – keine Anwendung der „erweiterten Minimallösung“ in Kollisionsverfahren – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr (Beschluss des BPatG München 30. Senat)

Beschluss vom 01.04.2021, AZ 30 W (pat) 503/19, ECLI:DE:BPatG:2021:010421B30Wpat503.19.0§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 158 Abs 5 MarkenG, § 125b Nr 4 MarkenG, Art 18 EUV 2017/1001

Verhandlungstermin am 8. Juli 2021 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 96/20 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen.

Inhaltskontrolle von Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Abhängigkeit des so genannten verstoßabhängigen Versicherungsfalles auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsrechtsstreit; Leistungsausschluss für Ausgangsstreitigkeiten über die Ausübung von Widerrufs- oder Widerspruchsrechten bei vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen; Verpflichtung eines Versicherers zur Information über die Unwirksamkeit einer Klausel seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Urteil des BGH 4. Zivilsenat)

Urteil vom 31.03.2021, AZ IV ZR 221/19, ECLI:DE:BGH:2021:310321UIVZR221.19.0§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 1 UKlaG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG