Prozesskostenhilfebeschluss

Ablehnung der nachträglichen PKH-Gewährung sowie der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – Stattgabe der fachgerichtlichen Hauptsacheklage erlaubt keinen Schluss auf Erfolgsaussicht des fachgerichtlichen Eilantrags, dessen Ablehnung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war (Prozesskostenhilfebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Prozesskostenhilfebeschluss vom 31.10.2020, AZ 2 BvR 1988/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201031.2bvr198818§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG