BPatG München 30. Senat:
Beschluss vom 07.05.2020, AZ 30 W (pat) 38/18, ECLI:DE:BPatG:2020:070520B30Wpat38.18.0
Beschluss vom 07.05.2020, AZ 30 W (pat) 38/18, ECLI:DE:BPatG:2020:070520B30Wpat38.18.0
Urteil vom 07.05.2020, AZ V R 1/18, ECLI:DE:BFH:2020:U.070520.VR1.18.0§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Art 176 Abs 1 S 2 EGRL 112/2006, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 127 FGO
Beschluss vom 07.05.2020, AZ V R 14/19, ECLI:DE:BFH:2020:B.070520.VR14.19.0§ 55 Abs 2 InsO, § 55 Abs 4 InsO, § 270a InsO, § 270 Abs 1 S 2 InsO, Art 107 Abs 1 AEUV
Beschluss vom 06.05.2020, AZ 25 W (pat) 567/18, ECLI:DE:BPatG:2020:060520B25Wpat567.18.0§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Beschluss vom 06.05.2020, AZ 25 W (pat) 570/18, ECLI:DE:BPatG:2020:060520B25Wpat570.18.0§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).
2. NV: Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.
1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.
2. NV: Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.
3. NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.
1. NV: Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; auf den Zugang der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.
2. NV: Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen.
3. NV: Einer Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bedarf es nicht, wenn eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung erhoben wird.
Tenor In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 109 132.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Das Wortzeichen 2 geldmagnet 3 ist am 16. August 2018 … BPatG München 26. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „geldmagnet“ – Unterscheidungskraft
Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „fulfillment by amazon“ bzw. „Paneuropäischer Versand durch Amazon“), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.
Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.
Pressemitteilung Nr. 12/20 | Vergütung von Fahrtzeiten – Außendienstmitarbeiter | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2018
– 10 Sa 96/18 –
Pressemitteilung Nr. 12/20 | Vergütung von Fahrtzeiten – Außendienstmitarbeiter | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2018
– 10 Sa 96/18 –
Pressemitteilung Nr. 11/20 | Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Die Frage eines etwaigen Betriebs(teil)übergangs kann offen bleiben | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. April 2019 – 6 Sa 1641/18 –
Pressemitteilung Nr. 10/20 | Mitteilung zu dem Verfahren – 2 AZR 408/19 –
(Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) | Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. April 2019 – 11 Sa 1037/18 –
Pressemitteilung Nr. 11/20 | Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Die Frage eines etwaigen Betriebs(teil)übergangs kann offen bleiben | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. April 2019 – 6 Sa 1641/18 –
Pressemitteilung Nr. 10/20 | Mitteilung zu dem Verfahren – 2 AZR 408/19 –
(Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) | Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. April 2019 – 11 Sa 1037/18 –
Pressemitteilung Nr. 9/20 | Keine Entscheidung über Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzung von Twitter durch den Arbeitgeber | Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 1 ABR 40/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 – 2 TaBV 5/18 –
Pressemitteilung Nr. 9/20 | Keine Entscheidung über Mitbestimmung des Betriebsrats bei Nutzung von Twitter durch den Arbeitgeber | Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 1 ABR 40/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018 – 2 TaBV 5/18 –
Pressemitteilung Nr. 8/20 | Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 4 Sa 852/17 –