Gericht

Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem ein Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen.

Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland – Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich – Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend – eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht erkennbar – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210202.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Verhandlungstermin am 27. April 2021, 9.00 Uhr, Sitzungssaal E 101 – XI ZR 26/20 – (Wirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren) (Pressemeldung des BGH)

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird, nachdem sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs mit einer ähnlichen Klausel befasst hat (EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, „DenizBank“, WM 2020, 2218 ff.), über die Wirksamkeit von Klauseln zu entscheiden haben, die unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der AGB einer Bank fingieren.

Verhandlungstermin am 17. Juni 2021 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 113/20 (Zulässigkeit des Angebots eines Rechtsdokumente-Generators durch einen Verlag) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Verlag einen Rechtsdokumente-Generator anbieten darf, der softwaregestützt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt.

Verhandlungstermin am 26. März 2021, 10.30 Uhr – V ZR 299/19 (Anwendbarkeit von § 9a Abs. 2 WEG n.F. auch für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren?) (Pressemeldung des BGH)

Anlässlich eines Revisionsverfahrens, in dem ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Beseitigung von vier dort angepflanzten Zypressen verlangt, hat der V. Zivilsenat zu entscheiden, welche Auswirkungen der seit dem 1. Dezember 2020 geltende § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Klägers hat, wenn die Klage vor dem 1. Dezember 2020 erhoben worden ist.