Gericht

Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.

Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßige haftgrundbezogene Beschränkung in der Untersuchungshaft (§ 119 StPO; hier: akustische Telefonüberwachung) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.11.2022, AZ 2 BvR 1139/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221115.2bvr113922Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 119 Abs 1 StPO, § 119 Abs 3 StPO

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die fortdauernde Fremdunterbringung seiner Kinder aus Gründen des Kindeswohls – Unzulässigkeit mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen – allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 15.11.2022, AZ 1 BvR 1667/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221115.1bvr166722Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 4 S 1 BGB

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der aktive Teil einer Studentenverbindung und ein bundesweit tätiger Verein wandten sich erfolglos gegen ihre Nennung in Verfassungsschutzberichten. Damit sind zwar Grundrechtseingriffe verbunden. Doch sind diese auch zu rechtfertigen. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte in beiden Fällen davon ausgegangen sind, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlagen und die Vereinigungen daher im Verfassungsschutzbericht genannt werden konnten.